Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist beitragsfrei.
Für die Ermittlung der Höhe der beitragsfreien Fahrtkosten gilt folgende Vorgangsweise:
- Benutzt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ein Massenbeförderungsmittel, lassen sich die Kosten beispielsweise anhand der Jahreskarte feststellen.
- Werden vorhandene öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt, können die Kosten beim Verkehrsunternehmen erfragt werden.
- Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel oder ist dessen Benutzung unzumutbar, kann pro Kilometer ein beitragsfreier Fixbetrag in Höhe von 0,13 Euro (25 Prozent des amtlichen Kilometergeldes von 0,50 Euro) herangezogen werden (Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens – E-MVB 049-03-20-001).
Hinweis: Wird ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, stellt dies einen Sachbezugswert dar, welcher um die (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels verringert werden kann.
Unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet" finden Sie den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen. Dieser hilft Ihnen bei der Beurteilung, ob die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist.
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK