Diverse Gesetze und Kollektivverträge legen den Rahmen eines Dienstverhältnisses fest. Im Dienstvertrag ist die Form des Dienstverhältnisses - ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis handelt - zu definieren. In unserem Beitrag lesen Sie alles Wissenswerte zu den beiden Beschäftigungsformen.
Befristetes Dienstverhältnis
Ein befristetes Dienstverhältnis ist ein Vertragsverhältnis zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer auf bestimmte Zeit. Es bedarf keiner Kündigung.
Ein befristetes Dienstverhältnis endet
- mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (im Regelfall ist das ein kalendermäßig bestimmter Tag) oder
- mit Eintritt eines bestimmten vereinbarten Ereignisses (zum Beispiel die Rückkehr einer anderen Dienstnehmerin bzw. eines anderen Dienstnehmers aus einer Karenz), das nicht im Einflussbereich der beiden Vertragsparteien liegt.
Hinweis: Ein befristetes Dienstverhältnis kann auch vorzeitig, zum Beispiel durch eine einvernehmliche Lösung oder einen vorzeitigen Austritt, aufgelöst werden.
Unbefristetes Dienstverhältnis
Ein unbefristetes Dienstverhältnis hat keinen Zeitablauf. Es bedarf einer besonderen Auflösung (zum Beispiel Kündigung). Sowohl für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber als auch für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer gelten die jeweiligen Kündigungsfristen laut Gesetz oder Kollektivvertrag.
Anmeldung
Sowohl für ein befristetes als auch für ein unbefristetes Dienstverhältnis ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Entgelt
Für befristete und unbefristete Dienstverhältnisse sind die jeweiligen Entgeltbestimmungen zu beachten.
Sonderzahlungen
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen haben grundsätzlich Anspruch auf Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag. Bei einem befristeten Dienstverhältnis ist jedoch zu beachten, dass manche Kollektivverträge das Entstehen eines Sonderzahlungsanspruches an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit knüpfen.
Betriebliche Vorsorge
Dauert ein befristetes bzw. unbefristetes Dienstverhältnis länger als einen Monat, ist der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 Prozent zu entrichten.
Urlaub
Sowohl für ein befristetes als auch für ein unbefristetes Dienstverhältnis besteht ein (aliquoter) Urlaubsanspruch.
Urlaubsersatzleistung
Bei einem befristeten bzw. unbefristeten Dienstverhältnis steht für offene Urlaube eine Urlaubsersatzleistung zu.
Abmeldung
Sowohl für ein befristetes als auch für ein unbefristetes Dienstverhältnis ist eine Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung via ELDA an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten.
Gut zu wissen
Eine Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen - auch mit kurzer zeitlicher Unterbrechung - ist dem Grunde nach unzulässig. Ein sogenannter Kettendienstvertrag ist nur dann möglich, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe vorlegen kann. Andernfalls ist von einem unbefristeten, durchgängigen Dienstverhältnis auszugehen.
Für Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Detailfragen zu den
anzuwendenden Kollektivverträgen steht Ihnen Ihre Interessenvertretung gerne beratend zur Seite.
Autorin: Mag. a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK