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Arbeits- und Entgeltbestätigung - Neue Datenfelder

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 1/Jänner 2025


Die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld und die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld wurden um neue Datenfelder ergänzt.

Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld wurde das Datenfeld "Aussprache der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses" ergänzt. Wird ein Beschäftigungsverhältnis auf Grund einer Kündigung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers oder einvernehmlichen Lösung beendet, ist in dem neuen Datenfeld das Datum der Aussprache der Lösung anzugeben. 

Wird das Dienstverhältnis während des Krankenstandes aus diesen Gründen gelöst oder im Hinblick auf einen Krankenstand einvernehmlich beendet, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Dauer (auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus).

Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld

Prämien und Provisionen, welche nicht für die Sonderzahlungen relevant sind, werden in der Bemessungsgrundlage für das Wochengeld berücksichtigt (jedoch nicht prozentual gemäß § 162 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 45 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse erhöht). 

Daher wurden in der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld neue Datenfelder ergänzt. Im Feld "Sind Prämien und Provisionen im Arbeitsverdienst enthalten?" ist anzugeben, ob Prämien und Provisionen im Arbeitsverdienst enthalten sind. Wird "ja" ausgewählt, ist der Nettobetrag der Prämien und Provisionen im Feld "Betrag der Prämien und Provisionen (netto)" einzutragen. Zusätzlich ist beim Feld "Werden diese Prämien und Provisionen bei der Sonderzahlung berücksichtigt?" anzugeben, ob diese bei der Berechnung der Sonderzahlungen berücksichtigt werden. 

Berücksichtigung von Prämien und Provisionen bei der Berechnung von Sonderzahlungen:

  • Prämien und Provisionen, deren Anspruch von weiteren Bedingungen (zum Beispiel Gesamtumsatz des Unternehmens, mit der Direktion gemeinsam akquirierte Inserate) abhängig ist, sind als Sonderzahlung zu berücksichtigen, auch wenn sie monatlich ausgezahlt werden.
  • Prämien und Provisionen, deren Anspruch alleine von der persönlichen monatlichen Leistung abhängig ist, sind laufendes Entgelt.
  • Es sind nur Prämien und Provisionen zu berücksichtigen, deren Anspruch auch im Bemessungszeitraum für das Wochengeld entstanden ist.


Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK