DRUCKEN

Einbeziehung von Spenglerbetrieben in das BSchEG - Meldungserstattung

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 15/Dezember 2024


Wie im Anlassfall die Meldungserstattung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages zu erfolgen hat, erfahren Sie in unserem Beitrag. 

Mit 01.11.2024 wurden

  • Spenglerbetriebe (mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe) und
  • Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe (bezüglich jener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die an Betriebe, die dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 - BSchEG unterliegen, überlassen werden)

in die Regelungen des BSchEG einbezogen. Damit ist im Anlassfall von den betroffenen Betrieben ein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten.

Der Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (Lohn oder Lehrlingseinkommen zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber allein zu tragen.

Abrechnung

Die Abrechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages erfolgt im Anlassfall mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) durch Verwendung der Ergänzung "Schlechtwetterentschädigung" zur Beschäftigtengruppe. Die möglichen Tarifgruppen finden Sie im TASY-Export - gültig ab 01.01.2025. 

Es ist der Zuschlag "KV-Beitrag für SW-Entschädigung" bzw. "KV-Beitrag für SW-Entschädigung Lehrling" in Kombination mit der Verrechnungsbasis "Differenzbeitragsgrundlage SW-Entschädigung" anzuwenden.

Um Clearingfälle zu vermeiden, informieren Sie bitte vorab die Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer der Österreichischen Gesundheitskasse, wenn Ihr Betrieb nunmehr unter die Regelungen des BSchEG fällt und erstmalig der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag abgerechnet wird.

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Die Spenglerbetriebe - mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe - werden schrittweise auch in die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes einbezogen. Die erforderlichen Meldungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) finden Sie auf der Website der BUAK. 

Autor: Mag. Thomas Redl/ÖGK