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Karenz: Wissenswertes im Überblick

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2024


Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, mit dem Ende der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes. Alles Wissenswerte zur Karenz, worauf bei einer Beschäftigung während der Karenz zu achten ist und wie Sachbezüge beitragsrechtlich zu behandeln sind, erfahren Sie in unserem Überblick.

Karenz

Dienstnehmerinnen haben gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) bzw. Dienstnehmer gemäß Väter-Karenzgesetz (VKG) im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonates des Kindes. 

Der Anspruch auf Karenz verlängert sich bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn sich beide Elternteile die Karenz teilen oder die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer alleinerziehend ist. 

Als alleinerziehend gilt man, wenn entweder kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hat der andere Elternteil keinen Karenzanspruch und meldet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Karenzantritt frühestens zwei Monate nach dem Ende des absoluten Beschäftigungsverbotes nach der Geburt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenz ebenso bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes.

Hinweis: Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben für Kinder, die vor dem 01.11.2023 geboren wurden, im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebens­jahres des Kindes. 

Der Beginn und die Dauer der Karenz sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bekannt zu geben. Ab der Mitteilung der Karenz bis vier Wochen nach Ende der Karenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Meldungen: Nimmt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer eine Karenz in Anspruch, ist eine Abmeldung zu Beginn des Wochengeldbezuges oder bei Antritt der Karenz zu erstatten. Als Abmeldegrund ist "Karenz nach MSchG/VKG" anzugeben.

Beispiel 1:

  • Wochengeld vom 26.04. bis 16.08.
  • Karenz ab 17.08.

Lösung - Abmeldung:

  • "Entgeltanspruch Ende" = 25.04.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 16.08.
  • "Beschäftigungsverhältnis Ende" = nicht befüllen
  • "Abmeldegrund" = Karenz nach MSchG/VKG


Ändert sich nach erfolgter Abmeldung das Ende des Wochengeldbezuges (zum Beispiel auf Grund des Geburtstermines), ist das Ende der Betrieblichen Vorsorge mittels Richtigstellung Abmeldung zu korrigieren.

Betriebliche Vorsorge: Für die Dauer der Karenz sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten. Besteht während der Karenz Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, werden die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge für diesen Zeitraum vom Familienlastenausgleichsfonds getragen. Die Überweisung der Beiträge an die letzte Betriebliche Vorsorgekasse übernimmt der Krankenversicherungsträger.

Fortsetzung des Dienstverhältnisses

Wird das Dienstverhältnis nach der Karenz wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erforderlich. Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge fällt ab dem ersten Tag an (kein beitragsfreier erster Monat).

Neuerliche Mutterschaft

Tritt während der Karenz der neuerliche Versicherungsfall der Mutterschaft ein, besteht entweder ein Anspruch auf Wochengeld (wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorliegt) oder auf Sonderwochengeld (nach Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes).

Während des Bezuges von Wochen- oder Sonderwochengeld sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. 

Es ist eine Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge sowie eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Karenz nach MSchG/VKG" zu übermitteln. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung abzurechnen.

Arbeitsrechtliche Lösung

Kommt es während der Karenz zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses, sind das arbeitsrechtliche Ende und der Abmeldegrund mittels Richtigstellung Abmeldung zu melden. 

Beispiel 2 (Fortsetzung Beispiel 1):

  • Einvernehmliche Lösung während der Karenz per 27.10.

Lösung - Richtigstellung Abmeldung:

  • "Ende Entgeltanspruch" = 25.04.
  • "Richtiges Ende Entgelt" = 25.04.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 16.08.
  • "Ende des Beschäftigungsverh." = 27.10.
  • "Abmeldegrund" = Einvernehmliche Lösung


Werden im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses Beendigungsansprüche (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) ausbezahlt, verlängern diese die Pflichtversicherung. Für diesen Zeitraum sind eine Anmeldung und eine Abmeldung erforderlich. 

Beispiel 3 (Fortsetzung Beispiel 2):

  • Urlaubsersatzleistung vom 28.10. bis 05.11.

Lösung - Anmeldung mit 28.10.:

  • "Betriebliche Vorsorge ab" = 28.10.

Lösung - Abmeldung:

  • "Beschäftigungsverhältnis Ende" = 27.10.
  • "Entgeltanspruch Ende" = 05.11.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 05.11.
  • "Urlaubsersatzleistung ab/bis" = 28.10./ 05.11.
  • "Abmeldegrund" = Einvernehmliche Lösung

Beschäftigung während der Karenz

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können gemäß MSchG bzw. VKG neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Die Tätigkeit kann bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder bei einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber ausgeübt werden.

Weiters können Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbaren.

Mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers kann ein solches Dienstverhältnis auch mit einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers besteht allerdings nicht.

Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

Beispiel 4:

  • Die Karenz umfasst 122 Kalendertage (KT; 01.09. bis 31.12.).
  • Die maximale Dauer der Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beträgt 13 Wochen: 13 Wochen x 7 KT = 91 KT.

Lösung:

  • 91 KT : 365 KT (366 KT in einem Schaltjahr) x 122 KT = 30,42. Dieses Ergebnis wird auf 31 aufgerundet. Es ist daher ein Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze in diesem Kalenderjahr nur für die Dauer von 31 KT möglich.


Beschäftigungen neben der Karenz - egal in welchem Ausmaß und ob bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber - stellen jedenfalls eigenständige Dienstverhältnisse mit den entsprechenden melde- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (An- und Abmeldung, Betriebliche Vorsorge, Urlaubsanspruch etc.) dar. Da das karenzierte Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, sind für den ersten Monat keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten.

Sachbezüge während der Karenz

Während der Karenz werden oft jene Sachbezüge weitergewährt, die an ein aufrechtes Dienstverhältnis geknüpft sind. Dazu zählen vor allem eine Dienstwohnung und die Privatnutzung eines firmeneigenen PKWs. 

Werden während der Karenz nur mehr Sachbezüge gewährt, sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei zu behandeln. 

Diese Beitragsfreiheit bleibt auch bestehen, wenn (neben dem karenzierten Dienstverhältnis) mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. 

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei diesem neuen Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis handelt und der Sachbezug weiterhin aus dem karenzierten Dienstverhältnis gebührt. 

Informationen zur Mutterschaft und Karenz finden Sie unter dem gleichnamigen Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autorin: Mag.a (FH) ­Karina Sandhofer/ÖGK