Zum Jahreswechsel sind neben den laufend zu übermittelnden Meldungen zusätzlich folgende zu erstatten.
Lohnzettel Finanz
Der Lohnzettel Finanz ist per elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an das Finanzamt zu übermitteln. Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ist dem Finanzamt statt des Lohnzettels Finanz eine Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu übersenden.
Meldefristen: Die Übermittlung des Lohnzettels Finanz hat grundsätzlich mittels ELDA bis Ende Februar 2025, die Übersendung in Papierform bis Ende Jänner 2025 zu erfolgen. Gleiches gilt für die Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988.
Schwerarbeitsmeldung
Leisten weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr bzw. männliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, Tätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, ist eine Schwerarbeitsmeldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten.
Meldefrist: Die Schwerarbeitsmeldung 2024 ist frühestens Anfang Jänner und spätestens Ende Februar 2025 mittels ELDA zu übermitteln.
Adresse der Arbeitsstätte
Die Adresse der Arbeitsstätte am 31.12. oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres ist an die Statistik Austria zu melden.
Meldefrist: Die Meldung der Adresse der Arbeitsstätte hat mittels ELDA bis Ende Februar 2025 zu erfolgen.
Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK