Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten (§ 59 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Maßgebend ist der am 31.10. eines Kalenderjahres geltende Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr.
Am 31.10.2024 betrug der Basiszinssatz 3,03 Prozent. Auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Berechnung werden für rückständige Beiträge ab 01.01.2025 somit Verzugszinsen in der Höhe von 7,03 Prozent in Rechnung gestellt.
Wie entstehen Verzugszinsen?
Verzugszinsen fallen an, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Von den rückständigen Beiträgen werden Verzugszinsen berechnet.
Beiträge gelten als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgebucht sind.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag.
Hinweis: Führen Sie auf den Einzahlungsbelegen die Beitragskontonummer an.
Respirofrist
Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen.
Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag.
Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen in der Regel Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.
SEPA Lastschrift-Mandat
Verzögerungen auf dem Bankweg gehen zu Lasten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
Tipp: Nutzen Sie daher die Vorteile der Beitragszahlung via SEPA Lastschrift-Mandat. Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge werden dadurch immer fristgerecht vom Konto der bzw. des Zahlungspflichtigen abgebucht.
Hinweis: Sie können den Lastschrifteneinzug auch online im WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) mittels eines elektronischen Antrages erteilen.
Autor: Matthias Berger/ÖGK