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Besonderheiten des freien Dienstverhältnisses

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2024


Welche sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Beschäftigung von freien Dienst­nehmerinnen und freien Dienstnehmern zu beachten sind, lesen Sie hier.

Freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer

Unter einer freien Dienstnehmerin bzw. einem freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist eine Person zu verstehen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt

  • Dienstleistungen erbringt,
  • im Wesentlichen persönlich tätig wird,
  • ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeitet,
  • vertraglich zur Tätigkeitsverrichtung verpflichtet ist und
  • ihren Arbeitsablauf selbst bestimmen kann.


Weitere Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer tätig wird für

  • eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber im Rahmen deren bzw. dessen Geschäftsbetriebes, Gewerbeberechtigung, berufsrechtlicher Befugnis oder statutenmäßigen Wirkungsbereiches (mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe),
  • eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit).


Eine Pflichtversicherung wird somit nicht begründet, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für private Haushalte) erbracht werden.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer tritt nicht ein, wenn

  • die betreffende Person auf Grund ihrer Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), § 2 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) versichert ist,
  • es sich um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) handelt,
  • eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die die Zugehörigkeit zu einer Kammer der freien Berufe begründet, oder
  • es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffende bzw. Kunstschaffender, insbesondere als Künstlerin bzw. Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes handelt.


Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Personengruppen:

  • Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,
  • Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 führen,
  • freiberuflich tätige Kammermitglieder (Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte etc.), Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, Dentistinnen und Dentisten, bildende Künstlerinnen und Künstler, Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Beamtinnen und Beamte, die Nebentätigkeiten für dieselbe Dienstgeberin bzw. denselben Dienstgeber ausüben (Hinweis: Dienstgeber ist hierbei der Bund.).


Kein freies Dienstverhältnis wird darüber hinaus begründet bei Tätigkeiten

  • auf Grund eines politischen Mandats (zum Beispiel Gemeinderätin bzw. Gemeinderat),
  • auf Grund von Gerichtsbeschlüssen (zum Beispiel Sachverständige bzw. Sachverständiger),
  • auf Grund eines Hoheitsaktes,
  • als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder aus Tätigkeiten, die mit der Überwachung der Geschäftsführung zusammenhängen,
  • für die Funktionsgebühren bezogen werden.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Beitragsgrundlage

Als Beitragsgrundlage ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt heranzuziehen. Gebührt allerdings der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, ist das Honorar auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile gelten auch für freie Dienstverhältnisse.

Hinweis: Aufwandsersätze sind aller­dings nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie von der freien Dienstnehmerin bzw. vom freien Dienstnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind grundsätzlich beitragspflichtig.

Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Kalenderjahr 2024,

  • wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, 7.070,00 Euro (35-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage),
  • sonst 6.060,00 Euro (30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) und für Sonderzahlungen jährlich 12.120,00 Euro.


Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist ein Dreißigstel der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage pro sozialversicherungsrelevantem Tag zu rechnen.

Beiträge und Umlagen

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer unterliegen nicht nur der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung.

Ebenso sind für freie Dienstnehmer­innen und freie Dienstnehmer der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, der ­Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie die Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an.

Achtung: In Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten und der Steiermark ist für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft die Landarbeiterkammerumlage zu entrichten, in den übrigen Bundesländern die Arbeiterkammerumlage.

Geringfügigkeit

Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer gelten dieselben Bestimmungen wie für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Bezug auf die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die Dienstgeberabgabe und die sozialversicherungsrechtliche Auswirkung bei mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten.

Beschäftigtengruppen

Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beschäftigtengruppe freier Dienstnehmer - Arbeiter bzw. freier Dienstnehmer - Angestellter. Liegt der Arbeitsverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist die Beschäftigtengruppe geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer - Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer - Angestellter anzuwenden. 

Informationen zur Meldefrist

Informationen zur Meldefrist der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bei freien Dienstverhältnissen können Sie hier nachlesen:
Meldefrist der mBGM bei freien Dienstverhältnissen

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK