Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei. Unter welchem Umstand die vom Betriebsrat an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergegebenen Leistungen jedoch Steuer- und Beitragspflicht auslösen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Abgabenfreie Zuwendungen
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dotiert den Betriebsratsfonds mit einer bestimmten Summe. Die Organe des Betriebsratsfonds entscheiden in weiterer Folge unabhängig vom Willen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, welche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Zuwendungen aus dem Fonds erhalten.
Die Zahlungen an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 und § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG).
Abgabenpflichtige Zuwendungen
Vereinbart die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber mit dem Betriebsrat, dass bestimmte Zuwendungen über den Betriebsratsfonds an einzelne Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergeleitet werden, sind diese Zahlungen steuer- und beitragspflichtig.
Die über den Betriebsrat weitergegebenen Zuwendungen stellen in diesen Fällen einen steuerpflichtigen Vorteil für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dar. Nur weil die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die individuellen Zuwendungen nicht direkt, sondern über Zwischenschaltung des Betriebsratsfonds an einzelne Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergibt, wird dadurch keine Steuerfreiheit begründet (Lohnsteuerrichtlinien 2002 - LStR 2002, Randzahl 91).
Ausnahme: Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bleiben auch dann erhalten, wenn diese vom Betriebsratsfonds erbracht werden (LStR 2002, Randzahl 21). So bleiben beispielsweise Zuwendungen zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden wie etwa Sachschäden oder Kosten für Aufräumarbeiten steuerfrei (LStR 2002, Randzahl 92). Sie sind auch beitragsfrei zu behandeln (§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. a ASVG).
Zuwendungen des Betriebsratsfonds, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 EStG 1988 fallen, sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, wenn diese sowie weitere sonstige Einkünfte (zum Beispiel Einnahmen aus Verpachtung) insgesamt den Betrag von 730,00 Euro pro Jahr übersteigen.
Ansprechpersonen
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Autor: Matthias Berger/ÖGK