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Aufladen von Elektrofahrzeugen

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2024


Geschäftsführende Gesellschafterinnen und ­Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 Prozent und ohne Sperrminorität können aus ­sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienst­nehmerinnen und Dienstnehmer gelten. In diesem Fall kommen auf Grund § 50 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Regelungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen laut § 4c Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.

Und zwar unabhängig davon, dass eine geschäftsführende Gesellschafterin bzw. ein geschäfts­führender Gesellschafter mit einer Beteiligung ab 25 Prozent steuerrechtlich als Selbständige bzw. Selbständiger gilt.

Auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer kommen - im Gegensatz zum ­Steuerrecht - auf Grund § 50 ASVG die Regelungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen laut § 4c Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK