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Pension und Erwerbstätigkeit: Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung

Stand: 01.07.2024


Für Pensionistinnen und Pensionisten, die neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung in Höhe von maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Im Jahr 2024 sind das somit monatlich 106,28 Euro

Der Entfall gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind in voller Höhe abzurechnen. 

Werden zwei oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu. Darüber hinausgehende Beiträge können durch die Österreichische Gesundheitskasse von den Pensionistinnen und Pensionisten eingefordert werden.

Die Verrechnung des Entfalles des Dienstnehmeranteils erfolgt im Verrechnungsbasis Typ RP "Allgemeine Beitragsgrundlage für PV-Reduktion" mittels des Abschlages A 22 "Reduktion DN-Anteil PV". 

Als Verrechnungsbasis-Betrag ist die allgemeine Beitragsgrundlage anzugeben, wenn diese Summe die doppelte Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, andernfalls ist die doppelte Geringfügigkeitsgrenze anzugeben. 

Anmerkung:
Es ist aber auch ein Betrag darunter zulässig, damit kann im Fall einer mehrfachen Erwerbstätigkeit eine Rückzahlung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer vermieden werden. 

Hinweis: Der Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung gilt auch bei Bezug einer Pension bzw. Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) bzw. der Schweiz. Es muss sich dabei um eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung handeln. Maßgeblich ist das österreichische Regelpensionsalter.

Der Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung gilt vorerst für die Jahre 2024 und 2025.