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Nebenbeiträge und Umlagen: Wissenswertes

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2024


Im letzten Teil unserer Serie Nebenbeiträge und Umlagen erfahren Sie alles Wissenswerte zum Schlechtwetterentschädigungsbeitrag und zum Nachtschwerarbeits-Beitrag.

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag dient zur Finanzierung der Schlechtwetterentschädigung bei ausfallender Arbeitszeit. 

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,40 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Er wird je zur Hälfte von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und von der versicherten Person getragen. Während eines unbezahlten Urlaubes ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zur Gänze von der versicherten Person zu entrichten. 

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird vom Krankenversicherungsträger an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeführt.

Betroffener Personenkreis

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist

  • für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie
  • für gewerbliche Lehrlinge

zu entrichten, für die das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG) gilt.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf Auslandsbaustellen für die Dauer einer Beschäftigung.
  • Angestellte.
  • Lehrlinge in Angestelltenberufen.
  • Gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fällt.
  • Geringfügig Beschäftigte.

Gut zu wissen

Schlechtwetter - Beitragsgrundlage 
Fällt in einem Beitragszeitraum durch Schlechtwetter Arbeitszeit aus, ist der Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (Lohn oder Lehrlingseinkommen zuzüglich Schlecht­wetterentschädigung) zu ermitteln. 

Der Krankenversicherungsbeitrag ist für diesen Differenzbetrag - unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage - zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu entrichten und wie folgt abzurechnen:

  • Zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von 7,65 Prozent für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
  • Zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von 3,35 Prozent für gewerbliche Lehrlinge ohne Doppellehre sowie für gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn beide Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fallen.


Für alle anderen Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen ist die Beitragsgrundlage - unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage - das ­tatsächlich erzielte Entgelt (Lohn oder Lehrlingseinkommen zuzüglich Schlechtwetterentschädigungsbeitrag). Für den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge ist die Höchstbeitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen. 

Nachtschwerarbeits-Beitrag

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Nachtschwerarbeit verrichten, haben einen Anspruch auf Sonderruhegeld. Zur Finanzierung dieser Geldleistung dient der Nachtschwerarbeits-Beitrag. 

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag beträgt 3,80 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Er ist zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen. Während eines unbezahlten Urlaubes ist der Nachtschwerarbeits-Beitrag weiter zu entrichten. 

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird vom Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt abgeführt.

Betroffener Personenkreis

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag ist für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu entrichten, welche Nachtschwer­arbeitsmonate im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes erwerben. 

Nachtarbeit
leistet eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet wird, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 

Nachtschwerarbeit
erbringt jemand, der das Kriterium der Nachtarbeit erfüllt und zusätzlich unter erschwerten Arbeitsbedingungen (zum Beispiel andauernder starker Lärm, besonders belastende Hitze bzw. Kälte) tätig wird.

Unter welchen Bedingungen Nachtschwerarbeit konkret vorliegt, ist im Artikel VII Abs. 2 Z 1 – 11 und Abs. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes geregelt. 

Hinweis:
Im Kollektivvertrag können darüber hinaus sonstige Arbeiten der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden. 

Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit oder durch Kollektivvertrag gleichgestellte Tätigkeiten erbringt. 

Informationen zu den weiteren Nebenbeiträgen und ­Umlagen finden Sie hier: 

Wohnbauförderungsbeitrag, Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Arbeiterkammerumlage, Landarbeiterkammerumlage

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK