Nachfolgend können Sie Antworten auf bisher gestellte Fragen zur Väterfrühkarenz laut VKG nachlesen.
In welchem Ausmaß kann die Väterfrühkarenz in Anspruch genommen werden?
Maßgeblich für die Inanspruchnahme ist immer der "Naturalmonat". Die Arbeitspflicht lebt grundsätzlich mit dem Tag des nächsten Monates wieder auf, der dem Beginn der Freistellung entspricht. Beispiele zum Naturalmonat:
- 01.01. bis 31.01.
- 02.01. bis 01.02.
- 15.01. bis 14.02.
- 31.01. bis 28.02. bzw. 29.02. in einem Schaltjahr
- 31.03. bis 30.04.
Welcher Abmeldegrund ist bei der Inanspruchnahme der Väterfrühkarenz auf der Abmeldung anzugeben?
Als Abmeldegrund ist "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" anzugeben. Die Abmeldung mit Ende des Entgeltanspruches ist unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht oder nicht.
§ 1a Abs. 3 letzter Satz VKG besagt, dass im Falle versäumter Vorankündigungsfristen eine Freistellung auch vereinbart werden kann. Ist der Dienstnehmer hier ebenfalls abzumelden?
Der Dienstnehmer ist auch dann mit dem Abmeldegrund "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" abzumelden, wenn wegen versäumter Vorankündigungsfristen die Inanspruchnahme einer Freistellung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart wurde.
Muss die Vorankündigung der Freistellung schriftlich erfolgen?
Nein, das Gesetz verlangt für die Vorankündigung nicht die Einhaltung der Schriftform.
Sind während der Inanspruchnahme der Väterfrühkarenz Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu leisten?
Nein, die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV) endet mit dem Ende des Entgeltanspruches. Das Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" bleibt leer.
Umfasst die Väterfrühkarenz einen gesamten Kalendermonat (zum Beispiel 01.03. bis 31.03.), wird derzeit noch ein Clearingfall bezüglich fehlender BV-Beitragsgrundlage erzeugt. Dieser kann ignoriert werden. An einer technischen Lösung wird gearbeitet.