Die Einhaltung der Meldefristen ist für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versicherten die von ihnen benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.
Alle Meldungen sind mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Die korrekte Ermittlung der Meldefrist
Die Meldefristen sind gemäß §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt geregelt:
- Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
- Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
- Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Beispiele
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) – Meldefrist für den Regelfall
Selbstabrechnerverfahren | Beitragsvorschreibeverfahren | |
Beginn der Pflichtversicherung: | Montag, 05.08.2024 | Montag, 05.08.2024 |
Ende der Frist: | Montag, 16.09.2024 Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag. | Montag, 09.09.2024 Da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag. |
Beginn der Pflichtversicherung: | Montag, 23.09.2024 | Montag, 23.09.2024 |
Ende der Frist: | Freitag, 15.11.2024 | Montag, 07.10.2024 |
Nähere Informationen zu den Meldefristen finden Sie unter dem Link "Meldefristen“ in der Rubrik "Mehr zum Thema".