Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wurde mit 01.01.2024 eine Begünstigung für die Beteiligung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an Start-Up-Unternehmen geschaffen. Bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung wird die Beitragspflicht erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder bei Eintritt sonstiger Umstände ausgelöst. Mit dieser Regelung sollen Start-Up-Unternehmen finanziell entlastet und die Bindung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an das Unternehmen gefördert werden.
Voraussetzungen
Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor (§ 67a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 und § 50a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG):
Die Begünstigung kommt nur in Unternehmen zur Anwendung, die in dem der Abgabe der Anteile vorangegangenen Wirtschaftsjahr sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt haben:
- Es wurden nicht mehr als 100 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt.
- Es wurden nicht mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 Unternehmensgesetzbuch (bzw. einen aliquoten Wert bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate dauernden Wirtschaftsjahres) erzielt.
- Das Unternehmen war nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
- Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen wurden nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
Die Begünstigung kommt nur auf Anteile zur Anwendung, die
- Kapitalanteile am Unternehmen sind und durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber oder eine Gesellschafterin bzw. einen Gesellschafter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers gewährt werden,
- einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer oder mehreren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden,
- unentgeltlich oder maximal zum Nennwert abgegeben werden,
- innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung (als Gründung gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes) gewährt werden,
- vinkuliert sind, das heißt es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, dass die Anteile nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers unter Lebenden übertragen oder veräußert werden können, und
- an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung von zehn Prozent oder mehr am Kapital der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers halten bzw. zu keinem Zeitpunkt davor gehalten haben. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zehn Prozent des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
Die Begünstigung kommt nur zur Anwendung, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer schriftlich erklärt, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung). Die Erklärung und die Höhe der Beteiligung sind ins Lohnkonto zu nehmen.
Hinweis: Die Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung schließt die Befreiung für Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 oder Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 aus.
Zeitpunkt der Beitragspflicht
Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gelten als Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG. Die Beitragspflicht einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung tritt in der Sozialversicherung nicht unmittelbar bei der Abgabe der Anteile, sondern bei Eintritt nachfolgender Umstände ein:
- Wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert (eine Rückübertragung der Anteile an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber gilt ebenfalls als Veräußerung).
- Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Wenn die Vinkulierung aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung im aufrechten Dienstverhältnis stattfindet.
- Wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen (zum Beispiel bei einem Wechsel der Zuständigkeit der Sozialversicherung bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt).
Beitragsgrundlage
Bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis ist der um allfällig geleistete Zahlungen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zu vermindernde Veräußerungserlös als Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Bei einer Rückübertragung der Anteile an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber gilt jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös als Beitragsgrundlage.
In allen anderen Fällen ist der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.
Informationen zu weiteren Beteiligungsmöglichkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Kapital des Unternehmens finden Sie hier:
Ansprechpersonen
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Autor: Mag. Maximilian Kern/ÖGK