Schwerarbeit ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Bei Schwerarbeit handelt es sich um Tätigkeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen nach der Schwerarbeitsverordnung. Beispiele dafür sind körperliche Schwerarbeit, Schichtarbeit oder Arbeit bei Hitze oder Kälte.
Für weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, bzw. männliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, sind folgende Daten zu melden:
- alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit nach der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen,
- die Namen und Versicherungsnummern der betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und
- die Dauer dieser Tätigkeiten.
Für geringfügig Beschäftigte ist keine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten.
Die Schwerarbeitsmeldung ist einmal jährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln.
Hinweis: Die Korrektur einer unrichtig erstatteten Schwerarbeitsmeldung erfolgt durch Stornierung und Übermittlung einer neuen Meldung.
Ausfüllen der Schwerarbeitsmeldung
Für jede Art von Tätigkeit nach der Schwerarbeitsverordnung und deren Dauer ist eine eigene Zeile zu verwenden. Als Beginn der Schwerarbeit ist im Feld "von" der erste Tag des Monates anzugeben. Als Ende der Schwerarbeit ist im Feld "bis" der letzte Tag des Monates anzugeben.
Achtung: Dies gilt dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monates begonnen oder geendet hat.
Beispiel 1: Das Beschäftigungsverhältnis einer Arbeiterin beginnt am 15.01. und endet am 31.12. Sie übt durchgehend eine Tätigkeit nach der Schwerarbeitsverordnung aus.
Lösung:
Beispiel 2: Das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeiters beginnt am 01.02. und endet am 12.07. Er übt durchgehend eine Tätigkeit nach der Schwerarbeitsverordnung aus.
Lösung:
Arbeitsunterbrechungen: Bei bestimmten Arbeitsunterbrechungen, wie zum Beispiel Krankenstand oder Wochengeld, endet die Pflichtversicherung mit dem Entgeltanspruch. Für Zeiten einer solchen Unterbrechung ist keine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten.
Beispiel 3: Eine Arbeiterin übt eine Tätigkeit nach der Schwerarbeitsverordnung aus. Sie ist krank und erhält 50 Prozent Krankengeld bis zum 15.01. Vom 16.01. bis zum 10.02. erhält sie 100 Prozent Krankengeld. Am 11.02. nimmt sie ihre Tätigkeit durchgehend bis Jahresende wieder auf.
Lösung:
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK