Für zinsverbilligte oder unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen bis zu 7.300,00 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird dieser Freibetrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes von Zinsersparnissen ist zwischen
- variabel verzinslichen,
- fix verzinslichen und
- unverzinslichen
Gehaltsvorschüssen und Dienstgeberdarlehen zu unterscheiden.
Variable Sollzinsen
Für variabel verzinsliche Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen ist weiterhin die bisher geltende Rechtslage anzuwenden. Es spielt daher keine Rolle, ob der Vertrag zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer vor oder nach dem 01.01.2024 abgeschlossen wurde.
Der Referenzzinssatz für die Bewertung der Zinsersparnis wird vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30.11. jeden Jahres für das Folgejahr festgesetzt. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 enden, beläuft sich der Referenzzinssatz auf 4,50 Prozent.
Die Differenz zwischen dem aktuellen Referenzzinssatz des jeweiligen Jahres und dem vereinbarten variablen Sollzinssatz ist bei der Sachbezugsberechnung zu berücksichtigen.
Hinweis: Der Sachbezugszinssatz kann sich auf Grund des variablen Sollzinssatzes unterjährig mehrfach ändern.
Fixe Sollzinsen
Fix verzinsliche Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen unterliegen ab 01.01.2024 der neuen Rechtslage.
Wurde ein Gehaltsvorschuss bzw. ein Dienstgeberdarlehen zu einem fixen Sollzinssatz vereinbart, ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von zehn Prozent, als Referenzzinssatz anzusetzen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Sachbezuges ist die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten fixen Sollzinssatz zu berücksichtigen.
Hinweis: Der im Abschlussmonat ermittelte Sachbezugszinssatz bleibt für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert.
Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen, die zwischen 31.12.2002 und 01.01.2024 gewährt wurden (sogenannte Altfälle), unterliegen für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2024 der neuen Rechtslage, solange die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer dem nicht bis 30.06.2024 widerspricht. Bei Widerspruch ist weiterhin der jährlich wechselnde variable Referenzzinssatz anzuwenden.
Keine Sollzinsen
Für unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen gelten dieselben Regeln wie bei fixen Sollzinsen.