Mit 01.01.2024 erhöht sich die Dienstgeberabgabe von 16,40 Prozent auf 19,40 Prozent (§ 1 Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz).
Werden für eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Beschäftigten (auch freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer) zu ermitteln.
Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 777,66 Euro), hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ab 01.01.2024 zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,10 Prozent eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 19,40 Prozent zu entrichten.
Beitragsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Summe aller Entgelte - einschließlich der Sonderzahlungen - der geringfügig Beschäftigten.
Die Dienstgeberabgabe dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 64,70 Prozent), der Krankenversicherung (zu 19,90 Prozent) und der Arbeitslosenversicherung (zu 14,90 Prozent). 0,50 Prozent werden an den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgeführt.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK