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Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Senkung ab 01.01.2024

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2023


Mit 01.01.2024 sinkt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von 6 Prozent auf 5,90 Prozent und für Lehrlinge von 2,40 Prozent auf 2,30 Prozent (§ 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz).

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Der Dienstgeberanteil für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beträgt ab 01.01.2024 2,95 Prozent. Auch freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer sind von dieser Regelung umfasst. 

Für Personen mit geringem Einkommen orientiert sich die Höhe des Versichertenanteiles an folgender Einkommensstaffelung:

  • bis 1.951,00 Euro: 0 Prozent
  • über 1.951,00 Euro bis 2.128,00 Euro: 1 Prozent
  • über 2.128,00 Euro bis 2.306,00 Euro: 2 Prozent
  • über 2.306,00 Euro: 2,95 Prozent


Die Abrechnung des verringerten Arbeitslosenversicherungsbeitrages ist in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) als Abschlag in der jeweiligen Verrechnungsposition zu berücksichtigen:

  • Minderung AV auf 0 %
  • Minderung AV auf 1 %
  • Minderung AV auf 2 %

Lehrlinge

Der Dienstgeberanteil für Lehrlinge beträgt ab 01.01.2024 1,15 Prozent. 

Für Lehrlinge mit geringem Einkommen orientiert sich die Höhe des Versichertenanteiles an folgender Einkommensstaffelung:

  • bis 1.951,00 Euro: 0 Prozent
  • über 1.951,00 Euro bis 2.128,00 Euro: 1 Prozent
  • über 2.128,00 Euro: 1,15 Prozent


Die Abrechnung des verringerten Arbeitslosenversicherungsbeitrages ist in der mBGM als Abschlag in der jeweiligen Verrechnungsposition zu berücksichtigen:

  • Minderung AV auf 0 %
  • Minderung AV auf 1 %

 

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK