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Zuwendungen aus Privatstiftung

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2023


Wie Zuwendungen aus einer Privatstiftung an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beitragsrechtlich zu behandeln sind, erfahren Sie hier.

Jährliche Ausschüttungen aus einer Privatstiftung an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren vorrangiger Zweck die Unterstützung dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist, sind als Sonderzahlungen einzustufen und daher beitragspflichtig

Voraussetzung für die beitragspflichtige Abrechnung als Sonderzahlung ist, dass die Zuwendung nicht nach § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz von der Beitragspflicht ausgenommen ist und dass die Zuwendung im Interesse der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers auf Grund des Dienstverhältnisses gewährt wurde. 

Leistungen auf Grund des Dienstverhältnisses liegen vor, wenn

  • sie in einem Kausalzusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, was dann der Fall ist, wenn
  • sie Gegenwert für eine von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sind, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fördert.


Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle einer Geldleistung an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht zweifelhaft. Der Kausalzusammenhang wird auch nicht durchbrochen, wenn Leistungen nicht nur an aktive, sondern auch an ehemalige (etwa pensionierte) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder allenfalls auch an Angehörige der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erbracht werden. Auch dabei leitet sich die Leistungserbringung aus dem ehemaligen Dienstverhältnis ab (Verwaltungsgerichtshof 29.08.2022, Ra 2020/08/0192). 

Autorin: Mag.a Rafaela Fellner/ÖGK