Überstundenarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit oder die sich aus ihr ergebende eingeteilte tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
Im Regelfall beläuft sich die Normalarbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche bzw. auf acht Stunden pro Tag. Eine höhere Normalarbeitszeit kann sich jedoch auf Grund der verschiedenen Flexibilisierungsmöglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ergeben, sodass erst bei Überschreiten dieser Grenzen Überstunden vorliegen. Überstunden sind mit dem Stundengrundlohn und einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
Verbot von Überstunden
Um Überstunden und die damit anfallenden Mehrkosten zu vermeiden, kommt es in der Praxis oftmals vor, dass den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die Leistung von Überstunden untersagt wird bzw. diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers geleistet werden dürfen. Werden trotz derartiger Anweisungen bzw. Vereinbarungen dennoch Überstunden durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer erbracht, kann alleine dadurch der Anspruch auf Entlohnung der geleisteten Überstunden allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Es besteht zwar generell kein Recht der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers einseitig, sprich ohne ausdrückliches Einverständnis der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, Überstunden zu leisten. Jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass auch konkludente Handlungen zu einem entsprechenden Entgeltanspruch führen.
Entgeltanspruch
Nimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber daher die außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Leistungen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers entgegen oder duldet sie, liegt im Sinne der ständigen Rechtsprechung eine schlüssige Vereinbarung bezüglich der erbrachten Überstundenarbeit vor.
Gleiches gilt für Arbeiten, bei denen schon von vornherein erkennbar ist, dass sie auf Grund des Umfanges oder der engen Terminvorgaben seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht in der Normalarbeitszeit erbracht werden können.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für (zuschlagspflichtige) Mehrarbeitsstunden. Unter Mehrarbeit ist hierbei die Differenz zwischen arbeitsvertraglicher Teilzeit bzw. kollektivvertraglich verkürzter Arbeitszeit (zum Beispiel 38,5 Stunden) und 40-stündiger Normalarbeitszeit zu verstehen.
Fazit
Auch wenn die Leistung von Überstunden bzw. Mehrarbeit im Einzelfall untersagt wird oder sogar dienstvertraglich ein diesbezügliches generelles Verbot besteht, kommt es durch die tatsächliche Entgegennahme der Leistungen zu einer schlüssigen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer. Es besteht somit ein entsprechender Entgeltanspruch - Sozialversicherungsbeiträge sind zu entrichten.