Dies kann passieren, wenn die im Teilnehmerverzeichnis des Bundesrechenzentrums hinterlegte E-Mail-Adresse zur Verständigung nicht mehr aktuell ist. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Support-Team des Bundesrechenzentrums.
Sie erreichen das Support-Team unter folgenden Kontaktdaten:
Telefon: 050 233 733
E-Mail: info@usp.gv.at
Dokumente werden per e-Zustellung verschickt, sobald eine Registrierung für die Empfängerin bzw. den Empfänger vorliegt. Das kann entweder durch eine Registrierung für die e-Zustellung selbst, oder aber durch Übernahme einer bereits bestandenen Registrierung für andere Services (zum Beispiel FinanzOnline für Unternehmen) der Fall sein.
Wenn Sie keine ID Austria besitzen, können Sie diese jederzeit unkompliziert unter www.oesterreich.gv.at/id-austria beantragen.
Laut Gesetz müssen Zustellungen, die nicht abgerufen werden, nach zehn Wochen (70 Tagen) gelöscht werden. Sie werden während dieser Frist üblicherweise mehrmals benachrichtigt. Bitte überprüfen Sie, ob diese Frist abgelaufen ist.
Ist das nicht der Fall und Sie sehen das Schreiben trotzdem nicht, melden Sie sich bitte bei einer Kundenservicestelle der ÖGK. Gerne überprüfen wir Ihr Anliegen.
Es kann manchmal passieren, dass Mailsysteme auch vertrauenswürdige E-Mails als Spam einordnen. Sie können jedoch Ihren Spam-Filter konfigurieren und die Absende-Adresse der e-Zustellung auf die Whitelist setzen. Dann erhalten Sie künftig alle Benachrichtigungen über e-Zustellungen korrekt in Ihr Postfach.
Wenn Sie für die e-Zustellung registriert sind, erhalten Sie Schreiben auf elektronischem Weg. Die jeweilige Frist aus dem Schreiben beginnt mit dem Zustelldatum in Ihrem Postkorb – nicht mit dem Abholdatum. Das kann manchmal dazu führen, dass eine Frist übersehen wird.
Diese Rechtslage hierzu ist im Zustellgesetz jedoch eindeutig geregelt. Behauptungen, nichts von der e-Zustellung gewusst zu haben, sich mit der Benachrichtigung nicht auszukennen oder diese als Spam abzutun, ändern daran nichts. Bei Bedarf senden wir Ihnen die benötigten Dokumente gerne als Duplikate per Post nochmals zu.
Haben Sie eine Benachrichtigung über eine e-Zustellung erhalten und können nun nicht auf die Website zugreifen, kann es zu technischen Schwierigkeiten auf der Seite selbst gekommen sein. Zuständig ist in diesem Fall das Bundesrechenzentrum als Betreiber des Zustelldienstes.
Personen können für mehrere Beitragskonten bevollmächtigt sein. Ist das der Fall, ist der Versand von einzelnen E-Mail-Benachrichtigungen korrekt und notwendig, auch wenn mehrere Schreiben unterschiedlicher Beitragskonten zeitgleich zugestellt werden.
Erfolgt die e-Zustellung mehrerer Schreiben jedoch an ein und dieselbe Dienstgeberin bzw. denselben Dienstgeber, so besteht die Möglichkeit, diese Benachrichtigungen auch gesammelt zu verschicken. Derzeit wird noch an Optimierungen gearbeitet.
Derzeit können nach Übermittlung der Zustelldaten aus der E-Mail-Benachrichtigung ausnahmsweise Duplikate per Post gesendet werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass sämtliche Fristen aus diesen Schreiben bereits mit dem e-Zustellzeitpunkt starten.
Damit weitere Personen des Unternehmens Schriftstücke abholen und weiterbearbeiten können, wäre eine zusätzliche Postbevollmächtigung im USP einzurichten.
Es kommt immer wieder vor, dass Anwältinnen und Anwälte eine e-Zustellung für Personen erhalten, für die sie nicht mehr zuständig sind oder deren Verfahren bereits abgeschlossen ist. Das ist kein technischer Fehler – das Problem hängt mit der Postsperre zusammen und ist der Justiz bekannt.
Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an das zuständige Gericht und verweisen Sie auf die VJ Info 24/2020 vom 26.05.2020 (Punkt 2, letzter Satz). Bei Gericht geben Sie bitte an, dass die Checkbox "Postsperre" bei der Schuldnerin bzw. beim Schuldner zu überprüfen und gegebenenfalls zu deaktivieren ist.
Seit 01.01.2020 ist die e-Zustellung für Unternehmen vorgeschrieben. Eine Abmeldung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Unterschreiten der Umsatzgrenze oder fehlende technische Voraussetzungen).
Sind Sie berechtigt, eine Abmeldung durchzuführen, müssen Sie aktiv Widerspruch einlegen – entweder über das USP oder per Brief an das Bundesrechenzentrum.