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Grippe-Impfaktion geht in zweite Runde

Wieder kostenloser Impfstoff für Betriebe

Impfung_Foto New-Africa_Quelle Shutterstock

Welche Personen können im Rahmen des "Öffentlichen Impfprogramms Influenza" in Betrieben geimpft werden?

Geimpft werden können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die zur Arbeit über die Grenze pendeln (vom benachbarten Ausland nach Österreich oder umgekehrt).   

Welche Impfstoffe stehen zur Verfügung?

INFLUVAC TETRA: für alle Altersgruppen ab vollendetem 6. Lebensmonat: inaktivierter tetravalenter Impfstoff (mit Kanülen).

Aktuelle Impfempfehlungen finden Sie im "Impfplan Österreich" unter www.sozialministerium.at/impfplan

Ab wann kann kostenloser Influenza-Impfstoff bestellt werden?

Bestellungen sind ab 09.09.2024 möglich. 

Gibt es eine Mindestbestellmenge?

Ja, 20 Impfdosen pro Impfstoff-Typ.

Wer bestellt den Influenza-Impfstoff für einen Betrieb?

Die Bestellung erfolgt über die betreuenden Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (und nicht durch den Betrieb selbst). Konkret sind das:

  • Kassen-/Wahlarztpraxis
  • arbeitsmedizinische Zentren
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Unternehmen
  • freiberufliche Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner

Wie läuft die Bestellung von Influenza-Impfstoff ab?

  • Die Bestellung läuft elektronisch über den e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH (BBG), der vielen Ärztinnen und Ärzte schon durch das COVID-Impfprogramm bekannt ist. Dafür ist ein Nutzerkonto notwendig.
  • Das Nutzerkonto läuft unter dem Namen einer Ärztin bzw. eines Arztes (bzw. eines arbeitsmedizinischen Zentrums) - und nicht unter dem Namen eines Betriebs. 


Zu den technischen Infos zum e-Impfshop…..

Können Betriebe ein Nutzerkonto für den e-Impfshop anlegen?

Nein. Das Nutzerkonto für die Impfstoffbestellung läuft auf den Namen der zuständigen Arbeitsmedizinerin bzw. des zuständigen Arbeitsmediziners (egal, ob sie/er im Betrieb angestellt oder extern ist). 

Kann ich über meine Kassen- bzw. Wahlarztpraxis sowohl Impfstoff für meine Ordination als auch für einen Betrieb bestellen?

Ja. Sie können in gemeinsamen Bestellvorgängen sowohl für Ihre Ordination als auch einen oder mehrere Betriebe bestellen. Der Impfstoff wird an Ihre Ordination geliefert oder alternativ an eine öffentliche Apotheke. 

Ab wann wird kostenloser Influenza-Impfstoff geliefert?

Spätestens ab Anfang Oktober 2024.

Wohin wird der Impfstoff geliefert?

Es bestehen folgende Möglichkeiten für die Zustellung:

  • Kassen- oder Wahlarztpraxis
  • arbeitsmedizinisches Zentrum
  • öffentliche Apotheke

Welche Kosten sind vom Betrieb zu übernehmen? 

  • Der Impfstoff ist kostenlos.
  • Die Kosten für das Impfhonorar und gegebenenfalls die Abgeltung des organisatorischen Aufwands übernimmt der Betrieb. Dieser vereinbart das Honorar individuell mit der Arbeitsmedizinerin beziehungsweise dem Arbeitsmediziner.
  • Wichtig für Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner mit Kassen- oder Wahlarztpraxis: Impfstiche, die im Rahmen von betrieblichen Impfungen verabreicht wurden, kann man nicht mit der Sozialversicherung abrechnen.

Ist die Impfung in den e-Impfpass einzutragen (Impfregister)? 

Ja, die Eintragung ist verpflichtend. Mehr Infos finden Sie unter folgendem Link.
Eintrag ins Impfregister 

Unser Betrieb hat keinen betreuenden Arbeitsmediziner bzw. keine betreuende Arbeitsmedizinerin. Was ist zu tun?

Sie können sich an ein arbeitsmedizinisches Zentrum wenden oder Sie nehmen Kontakt mit einer Arztpraxis auf – viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben ein Diplom für Arbeitsmedizin.

Wann darf die Influenza-Impfung in die gesetzliche Präventionszeit eingerechnet werden?

In die Präventionszeit dürfen nur Impfungen eingerechnet werden, die im Arbeitsschutz wegen einer arbeitsbedingten Infektionsgefahr verpflichtend vom Arbeitgeber anzubieten sind. Dies ist beispielsweise bei Influenza-Impfungen im Gesundheitsbereich der Fall. Ob eine solche arbeitsbedingte Infektionsgefahr vorliegt ist im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung, durch den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner, nach der "Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)", zu beurteilen. 

Besteht jedoch nur ein allgemeines Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, wie sonst auch in der Allgemeinbevölkerung zum Beispiel bei Personenkontakt im Handel, in der Gastronomie, in Großraumbüros, im Callcenter oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, liegt kein arbeitsbedingtes Infektionsrisiko laut "Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)" vor, das heißt eine Influenza-Impfung innerhalb der Präventionszeit wäre nicht möglich und von Arbeitgebern auch nicht verpflichtend anzubieten. Influenza-Impfungen, die der Arbeitgeber freiwillig anbietet sind ein begrüßenswertes Angebot der betrieblichen Gesundheitsförderung. Der Vorteil, die Krankenstände zu senken, bleibt ja gewahrt. 

Kontakt zum "Öffentlichen Impfprogramm Influenza" in den Bundesländern

Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.

Tabellen Bezeichnung
Auskunft für Ordinationen zum Influenza-Impfprogramm
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark, Wien

+43 5 0766-178121

09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

betriebsimpfungen@oegk.at

Kärnten, Tirol,
Vorarlberg

+43 50 808 808

impfprogramm@svs.at
Niederösterreich, Burgenland

+43 50 405-21 777

09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Niederösterreich: impfprogramm.noe@bvaeb.at

Burgenland: impfprogramm.bgl@bvaeb.at

Auskunft für Patientinnen und Patienten in ganz Österreich

Influenza-Impf-Hotline: +43 5 0766-50 15 10

Helpcenter der Bundesbeschaffung GmbH (e-Impfshop)

Für technische Fragen zur Bestellung von Impfstoff bzw. Funktionalität des e-Impfshops:

+43 1 245 700,  office@bbg.gv.at