Eine Entsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer auf Weisung der inländischen Dienstgeberin bzw. des inländischen Dienstgebers (entsendendes Unternehmen) im Ausland ihre bzw. seine Beschäftigung für einen befristeten Zeitraum ausübt.
Erkrankt eine in Österreich versicherte Person im Rahmen einer Entsendung in einem Gebiet mit Reisewarnung, bleibt der Krankenversicherungsschutz in demselben Umfang aufrecht, als wenn sich die betreffende Person in ein Gebiet ohne Reisewarnung begeben und erkranken würde.
Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung knüpft in erster Linie an das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit an, unabhängig von Ursache, Ausmaß und Dauer dieses Zustandes (Finalitätsprinzip).
Darüber hinaus existiert im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in diesem Zusammenhang kein Versagens- (§ 142 ASVG) oder Verwirkungstatbestand (§ 88 ASVG). Demnach besteht auch der Anspruch auf Geldleistungen unverändert weiter.
Im Falle einer Erkrankung schmälert der Umstand, dass die Erkrankung im Rahmen einer Entsendung in ein Gebiet mit Reisewarnung eingetreten ist, weder den Sach- noch den Geldleistungsanspruch der erkrankten Person.