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Betriebliche Vorsorge in Österreich bei Nichtanwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts

Stand: 01.01.2024


Auf Grund der immer stärker werdenden Vernetzung der Wirtschaft treten vermehrt Konstellationen auf, in denen zwar eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bzw. der Schweiz sozialversichert ist, jedoch dennoch dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Österreich unterliegt.

Der Grund dafür liegt darin, dass die zwischenstaatliche Sozialversicherung durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt wird, während die Betriebliche Vorsorge (BV) in den Bereich des Arbeitsrechts fällt und zwischenstaatlich durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-Verordnung) geklärt wird. Dadurch kann der Fall eintreten, dass Sozialversicherung und BV auseinanderklaffen.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Die unterschiedlichen Systeme der sozialen Sicherheit im EU-Raum werden durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert. Hierbei gilt der Grundsatz, dass bei einer parallel ausgeübten Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten immer nur die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines einzigen Staates zum Tragen kommen.

Übt eine Person beispielsweise gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aus, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Umfangreiche Informationen, welches nationale Recht im Bereich der sozialen Sicherheit bei Tätigkeiten mit Auslandsberührung gilt, bietet unsere Sonderausgabe "Auslandstätigkeit: Wer wo versichert ist". Diese ist unter folgendem Link abrufbar.

"Auslandstätigkeit: Wer wo versichert ist"

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-Verordnung)

Die Rom I-Verordnung legt fest, welches Arbeitsrecht auf Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwenden ist.

Im Gegensatz zur Sozialversicherung kann die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften eines bestimmten Staates - in gewissen Grenzen - frei vereinbart werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht also wählen.

Wurde keine Rechtswahl getroffen, unterliegt der Arbeitsvertrag gemäß Artikel 8 Rom I-Verordnung grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem oder von dem aus die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für gewöhnlich ihre bzw. seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihre bzw. seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

Die Rechtswahl darf allerdings nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer jener Schutz entzogen wird, der ihm nach den zwingenden Bestimmungen desjenigen Rechts gewährt wird, welches mangels Rechtswahl zur Anwendung gelangt wäre. Diese Unbeachtlichkeit der Rechtswahl bezieht sich auf sämtliche zwingende Vorschriften des mangels Rechtswahl maßgebenden Rechts, somit auch auf das BMSVG.

Die Rom I-Verordnung ist auf Verträge anwendbar, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden.

Anwendbarkeit des BMSVG

Vom BMSVG sind grundsätzlich alle Arten von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen erfasst.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim BMSVG um "zwingendes Recht“.

Die Anwendbarkeit des BMSVG kann durch Rechtswahl zum Nachteil der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht wirksam ausgeschlossen werden. Das BMSVG gilt also auch dann, wenn Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ein fremdes Arbeitsrecht gewählt haben.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland. Er wird hauptsächlich für einen deutschen Arbeitgeber in Deutschland tätig, verrichtet daneben aber auch für einen weiteren deutschen Arbeitgeber Arbeiten in Österreich. In beiden Verträgen ist die Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts vereinbart.

Da ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat verrichtet wird, unterliegt auch die in Österreich verrichtete Tätigkeit deutschen Sozialversicherungsrechtsvorschriften.

Die Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts kann zwischen den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden, sodass die getroffene Rechtswahl im Prinzip gültig ist. Hätten die Parteien keine Rechtswahl getroffen, wäre auf die in Österreich ausgeübte Beschäftigung österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden. Da das BMSVG zwingende Rechtsvorschriften enthält, kann eine getroffene Rechtswahl die Bestimmungen des BMSVG nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers "verdrängen", sodass die in Österreich ausgeübte Beschäftigung in Österreich der BV unterliegt.

Meldungserstattung und Beitragsabfuhr

Besteht BV-Pflicht in Österreich, ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber mittels Elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) eine Anmeldung zur BV beim zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich binnen sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn zu erstatten. 

Dabei ist das Anmeldedatum in der Grundstellung zu belassen und nur der Beginn der BV zu melden. Das Feld "Beschäftigungsbereich" ist mit "Sonstige Personen ohne KV-Schutz" zu befüllen.

Der erste Monat ist grundsätzlich beitragsfrei. Der Beginn der Beitragszahlung zur BV berechnet sich immer vom Tag des Beginnes der Beschäftigung bis zum selben Tag des nächstfolgenden Kalendermonates (= beitragsfreier Naturalmonat). Beginnt die Beschäftigung beispielsweise am 01.09.2023, so beginnt die Beitragszahlung zur BV am 01.10.2023.

Außerdem sind die Beiträge zur BV mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bis zum 15. des Folgemonates zu melden. Im Falle der Beitragsvorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse sind die Beiträge zur BV mittels mBGM bis zum Siebenten des auf den Beschäftigungsbeginn bzw. die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monates zu melden. Als Verrechnungsgrundlage ist "BV-Verrechnung mit Zeit in der BV" anzugeben. Bei der Erstellung des Tarifblocks ist die Beschäftigtengruppe "Betriebliche Vorsorge ohne SV-Pflicht" zu wählen.

Das Ende der BV-Pflicht - dabei handelt es sich in der Regel um das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung - ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber mittels Abmeldung bekanntzugeben.