Sachverhalt
Zwei Mitarbeiter der Finanzpolizei betraten anlässlich einer Kontrolle um 9:05 Uhr das Büro der Firma X. Sie stellten dabei fest, dass Herr A bereits arbeitete, obwohl der Betrieb für ihn noch keine Anmeldung zur Sozialversicherung erstattet hatte. Herr A gab zudem an, dass er seit heute als Bürokaufmann angestellt sei und sich seit 8:00 Uhr an der Arbeitsstätte befände.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Firma X erfolgte um 9:27 Uhr. In weiterer Folge wurde auf Grund der fehlenden Anmeldung vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag vorgeschrieben, den der Dienstgeber nicht akzeptieren wollte. Der Fall landete letztendlich beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der Dienstgeber argumentierte damit, dass die Anmeldung nicht verspätet gewesen sei, weil Herr A noch keine Arbeiten verrichtet habe. Richtig sei zwar, dass er am Tag der Kontrolle seinen ersten Arbeitstag als Bürokaufmann im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft gehabt habe und vereinbart gewesen sei, dass er sich um 8:00 Uhr an seiner Arbeitsstelle einzufinden habe. Bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe er aber noch keine Arbeiten ausgeführt, zumal die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger durch die zuständige Mitarbeiterin, Frau P, noch durchzuführen gewesen sei. Die Behauptung der Finanzpolizei, wonach Herr A bereits arbeitend angetroffen worden ist, sei unrichtig, zumal er lediglich im Büro von Frau P gesessen sei und auf seine Anmeldung gewartet habe.
Die Entscheidung des VwGH
Der VwGH stellte fest, dass der Arbeitsantritt im Sinn des § 33 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Unternehmen die Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, ist dabei unerheblich.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob Herr A tatsächlich bereits seine Tätigkeit als Bürokaufmann aufgenommen hatte oder zunächst nur auf seine (schließlich um 9:27 Uhr erfolgte) Anmeldung wartete. Mit seinem vereinbarungsgemäßen Erscheinen um 8:00 Uhr hatte er jedenfalls seine Arbeit angetreten. (VwGH 04.09.2013, 2013/08/0156)