Arbeitsrechtliche Ansprüche, die einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer auf Grund ihres bzw. seines Beschäftigungsverhältnisses gebühren, können sowohl verjähren als auch verfallen. Ob für verjährte oder verfallene Entgeltansprüche Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind, erfahren Sie in unserem Beitrag.
Verjährung
Sind Ansprüche verjährt, kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer diese gegenüber
der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Auch dann nicht, wenn die Forderungen
inhaltlich berechtigt sind. Die gesetzliche Verjährungsfrist für
Entgeltansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre.
Aber: Auch
für verjährte Entgeltansprüche sind in der Sozialversicherung Beiträge zu
entrichten. Die Begründung: Für die Bemessung der Beiträge ist nicht nur das
tatsächlich gezahlte Entgelt heranzuziehen, sondern darüber hinaus auch jenes
Entgelt, auf dessen Bezahlung die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auf Grund gesetzlicher,
kollektivvertraglicher oder sonstiger arbeitsrechtlicher Regelungen Anspruch
hat (Anspruchsprinzip). Wird der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer also ein geringerer
Arbeitsverdienst als der Anspruchslohn ausbezahlt, zählt trotzdem der
Anspruchslohn des jeweiligen Beitragszeitraumes zur Gänze als beitragspflichtiges
Entgelt. Dieser Anspruchslohn stellt die Beitragsgrundlage im Sinne des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dar.
Da die zivilrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) nur Verjährungsfristen für Ansprüche der Dienstnehmerin bzw. des
Dienstnehmers gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorsehen, besteht die Beitragspflicht
in der Sozialversicherung unabhängig davon, ob
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ihren bzw. seinen Entgeltanspruch innerhalb der Verjährungsfristen geltend macht oder nicht,
- die Verjährung bereits eingetreten ist oder nicht,
- die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber (verjährte) Entgeltansprüche nachzahlt oder nicht.
Verfall
Während bei einer Verjährung nur das Klagerecht erlischt,
kommt es bei einem Verfall zu einem gänzlichen Verlust des Anspruches. Im
Gegensatz zur Verjährung kann ein nach dem Verfall (eventuell versehentlich) beglichener
Geldbetrag von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner zurückgefordert werden. Verfallsbestimmungen können in
Gesetzen, Kollektivverträgen oder Dienstverträgen geregelt sein.
Aber: Auf
Grund des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsprinzips unterliegen auch
verfallene Entgeltansprüche der Beitragspflicht, da diese Ansprüche (auch wenn
sie bereits verfallen sind) Bestandteile der Beitragsgrundlage sind.