Eine Mitarbeiterin ist unberechtigt vorzeitig ausgetreten. Im laufenden Urlaubsjahr besteht ein noch offener Urlaub von fünf Wochen. Gebührt der Mitarbeiterin für den nicht verbrauchten Urlaub eine Urlaubsersatzleistung?
Der Mitarbeiterin gebührt bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von vier Wochen = europäischer Mindesturlaubsanspruch (Europäischer Gerichtshof 25.11.2021, C-233/20 bzw. § 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz).
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung in voller Höhe, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Hinweis: Für eine gegebenenfalls notwendige Aufrollung von Beitragsgrundlagen ist - ausgehend vom 17.02.2022 (Oberster Gerichtshof, 9 ObA 150/21f) - die dreijährige Verjährungsfrist maßgeblich. Im Falle einer Aufrollung übermitteln Sie uns bitte eine Richtigstellung der Abmeldung mit Angabe des Zeitraumes der Urlaubsersatzleistung sowie eine Storno-mBGM und erstatten eine neue mBGM.
Autorin: Mag. a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK