Berufsbedingte Pflege liegt vor, wenn die Pflege im Rahmen einer Berufstätigkeit von einer hiezu ausgebildeten Person unmittelbar durchgeführt wird. Wird die Pflege nur organisiert oder angeordnet (zum Beispiel von Ärztinnen und Ärzten) kann nicht von einer berufsbedingten Pflege im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung gesprochen werden.
Die Pflegestufe ist kein Kriterium bei der Beurteilung, ob Schwerarbeit vorliegt.
Im Pflegebereich gilt folgender Grundsatz: Schwerarbeit liegt vor, wenn die Pflege im Rahmen einer Berufsausübung durch entsprechend qualifiziertes (Pflege)Personal geleistet wird, wobei regelmäßig Personen gepflegt werden müssen, die über einen erhöhten Behandlungs- oder Pflegebedarf verfügen. Beispiele sind hier die Pflege von Schwerstkranken, von Demenzerkrankten und Pfleglingen mit einem Pflegebedarf zumindest der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes (das entspricht einem Pflegeaufwand von durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat). Die ambulante Pflege ist der stationären Pflege gleichgestellt.
Schwerarbeit liegt demnach auch bei der Pflege von Pfleglingen mit unterschiedlichem Pflegeaufwand vor, wenn (in der Einrichtung, auf der betroffenen Station) regelmäßig Personen gepflegt werden müssen, die über einen erhöhten Behandlungs- oder Pflegebedarf verfügen.
Siehe auch Empfehlung des BM für Soziales und Konsumentenschutz vom 04.10.2006, GZ: BMSG-21113/012-II/A/2/2006.)
Nein. Im § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung wird nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit abgestellt. Teilzeitkräfte sind daher dadurch nicht ausgeschlossen.
Da Schwerarbeit immer auch in Relation von Belastungs- und Erholungsphasen zu betrachten ist, wird als Untergrenze die Hälfte der Normalarbeitszeit heranzuziehen sein.
In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezüglichen Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages Bedacht zu nehmen.
Sollte kein Kollektivvertrag Anwendung finden, sind andere Regelungen (gesetzliche Regelungen, Mindestlohntarife etc.) maßgeblich.
Prüfungszeugnisse (Diplomprüfungszeugnis, Abschlusszeugnis etc.) sind erforderlich.
Auf bestimmten Stationen, wie zum Beispiel der Palliativ- oder Hospizmedizin, wird ein solcher vorliegen.
Grundsätzlich wird ein erhöhter Pflegeaufwand vorliegen, wenn Pflege notwendig ist, wie sie ab der Pflegestufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz erforderlich ist.
Laut Empfehlung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz muss die Pflege in einer entsprechenden Einrichtung ausgeübt werden. Die Pflege im privaten Haushalt wird grundsätzlich nicht darunter fallen.
(Siehe auch Empfehlung des BM für Soziales und Konsumentenschutz vom 04.10.2006, GZ: BMSG-21113/012-II/A/2/2006.)
Nein. § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung umfasst die berufsbedingte Pflege. Es fallen nur jene Personen unter diese Ziffer, die tatsächlich und zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit Pflegetätigkeiten (unmittelbarer Kontakt mit den Pfleglingen) erbringen und jedenfalls über eine entsprechende Befähigung bzw. Ausbildung für die Pflege (Grund- und Körperpflege) verfügen.
Siehe auch Antwort zur Frage 1.5.2.