Wie ausbezahlte Zeitguthaben bei der Beendigung von Dienstverhältnissen sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind, erfahren Sie hier.
Fallbeispiele
Es erfolgt ein berechtigter vorzeitiger Austritt durch den Dienstnehmer während eines Krankenstandes. Es wird vom Dienstgeber im Austrittsmonat ein offenes Zeitguthaben aus einer Gleitzeitvereinbarung ausbezahlt. Im Austrittsmonat besteht
- kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr,
- ein Entgeltfortzahlungsanspruch auf das halbe Entgelt oder
- für 15 Tage ein Entgeltfortzahlungsanspruch in voller Höhe und für 15 Tage in halber Höhe.
Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtlich sind die in den drei Fallbeispielen ausbezahlten Zeitguthaben als laufendes Entgelt im Beitragsmonat des Auszahlungsanspruches abzurechnen.
Begründung: Ein solcher Auszahlungsanspruch besteht grundsätzlich im Austrittsmonat, da gemäß § 19e Arbeitszeitgesetz im Beendigungszeitpunkt jedenfalls ein Anspruch auf die Auszahlung von Zeitguthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, besteht. Es sei denn, der Kollektivvertrag sieht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vor und der Zeitausgleich wird in diesem Zeitraum verbraucht (Verwaltungsgerichtshof - VwGH 21.04.2004, 2001/08/0048).
Für derartige Guthaben an Normalarbeitszeit (auch Mehrarbeitsstunden) gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 50 Prozent. Dieser Zuschlag fällt nicht an, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Im Rahmen eines Kollektivvertrages kann Abweichendes festgelegt werden.
Die Auszahlung von Zeitguthaben im Beendigungsmonat kann dazu führen, dass eigentlich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Beendigungsmonat der Vollversicherung unterliegen (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0048). Die nachgelagerten Beendigungsansprüche führen wieder zu einer Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Führt die Auszahlung von Zeitguthaben im Beendigungsmonat zum Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage, ist in diesem Monat die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht mit der jeweils anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Ausnahmen
Ausnahme 1: Wurden in den einzelnen Monaten Überstunden geleistet, welche nicht der Gleitzeit zugeordnet werden können, so ist das Überstundenentgelt laufendes Entgelt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes. Dies ist zum Beispiel bei Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens, wenn die zwölfte bzw. eventuell noch die zehnte Stunde der täglichen Normalarbeitszeit überschritten wurde. Das Überstundenentgelt ist dem jeweiligen Beitragszeitraum (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) zuzurechnen, in dem die Überstunde geleistet wurde, auch wenn die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es ist somit eine Aufrollung vorzunehmen.
Ausnahme 2: Sofern auf Grund von Vereinbarungen (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) eine finanzielle Abgeltung allfälliger Zeitguthaben für einzelne Gleitzeitperioden vorgesehen ist, ist diese Abgeltung, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird, dem Beitragsmonat der Leistung zuzuordnen und als laufender Bezug (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) abzurechnen. Voraussetzung ist, dass eine Zurechnung zu einzelnen Beitragszeiträumen möglich ist. Auch in diesem Fall ist somit eine Aufrollung vorzunehmen.