Bei der Beurteilung, ob es zu einer Verminderung bzw. zu einem Entfall des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung kommt, ist jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert zu betrachten. Eine Zusammenrechnung der Einkünfte erfolgt nicht. Voraussetzung ist, dass tatsächlich arbeitsrechtlich eigenständige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Beispiele
Entfall/Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AV-Beitrages) - Fallkonstellationen 1:
Untermonatiger Wechsel von einem Lehrverhältnis zu einem Dienstverhältnis als Arbeiter oder Angestellter beim selben Dienstgeber.
Lösung: Lehrverhältnis und Dienstverhältnis sind getrennt zu betrachten.
Erforderliche Meldung: monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) mit zwei Tarifblöcken.
Entfall/Verminderung des AV-Beitrages - Fallkonstellationen 2:
Untermonatiger Wechsel von einer Beschäftigung als Arbeiter zu einer Beschäftigung als Angestellter oder umgekehrt beim selben Dienstgeber.
Lösung: Sofern es sich dabei um ein durchgehendes Dienstverhältnis handelt, erfolgt eine Zusammenrechnung der Einkünfte.
Erforderliche Meldung: mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Lösung: Es erfolgt in beiden Fällen eine getrennte Betrachtung (keine Zusammenrechnung der Einkünfte), weil zwei Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Erforderliche Meldungen: Jeweils Ab-, Anmeldung, mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Entfall/Verminderung des AV-Beitrages - Fallkonstellationen 3:
Untermonatiger Wechsel von einem eigenständigen Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze (GFG) zu einem eigenständigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und umgekehrt beim selben Dienstgeber.
Lösung: Es erfolgt in beiden Fällen eine getrennte Betrachtung (keine Zusammenrechnung der Einkünfte), weil zwei Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Erforderliche Meldungen: Jeweils Ab-, Anmeldung, mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Entfall/Verminderung des AV-Beitrages - Fallkonstellationen 4:
Mehrere fallweise Beschäftigungen (= eigenständige Dienstverhältnisse) zum selben Dienstgeber innerhalb eines Monates.
Lösung: Es erfolgt eine getrennte tageweise Betrachtung (keine Zusammenrechnung der Einkünfte). Anmerkung: Bei der fallweisen bzw. tageweisen Beschäftigung ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten.
Erforderliche Meldungen: Anmeldung fallweise Beschäftigter, mBGM für fallweise Beschäftigte.
Entfall/Verminderung des AV-Beitrages - Fallkonstellationen 5:
Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin nimmt neben dem (untermonatig) karenzierten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber ein neues, eigenständiges und unbefristetes Dienstverhältnis auf (zum Beispiel während einer Bildungskarenz oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz).
Lösung: Es erfolgt eine getrennte Betrachtung (keine Zusammenrechnung der Einkünfte), weil zwei Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Erforderliche Meldungen: Jeweils Ab-, Anmeldung, mBGM mit zwei Tarifblöcken. Bei Vorliegen mehrerer Beschäftigungen mit derselben Art von Beschäftigungsvereinbarung in einem Beitragszeitraum (= "gleichartige Beschäftigungen").