- 20.1 Ist § 69 ASVG auf BV-Beiträge anwendbar?
- 20.2 Wie ist der Ablauf für die Rückforderung ungebührlich entrichteter BV-Beiträge?
- 20.3 Beispiel: Durch die Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) erfolgen eine Nachverrechnung von Beiträgen sowie die Einbeziehung einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers in die Pflichtversicherung. Die Beiträge werden der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber in Rechnung gestellt. Die geforderten Beiträge werden der zuständigen BV-Kasse überwiesen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber entrichtet die Beiträge, verlangt einen Bescheid und geht ins Verfahren. Das Verfahren wird zugunsten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers (keine Versicherungspflicht der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers) abgeschlossen. Während des Jahres des Verfahrens schließt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den Betrieb. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber stellt einen Antrag auf Rückverrechnung der Beiträge (auch BV-Beiträge).
Wie hat die Rückverrechnung zu erfolgen? - 20.4 Beispiel: Die BV-Beiträge wurden von der neuen Firmeninhaberin für die Zeit von November 2015 bis Februar 2021 abgerechnet. Nun stellt sich heraus, dass es sich im November 2015 um eine Firmenübernahme mit allen Rechten und Pflichten handelte und die Dienstgeberin die BV-Beiträge irrtümlich abgerechnet hat. Das Dienstverhältnis unterliegt richtigerweise dem alten Abfertigungssystem. Die Dienstgeberin fordert die BV-Beiträge zurück.
Welche Bestimmungen im Hinblick auf eine etwaige Verjährung sind anzuwenden?
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