Obwohl es sich um Dienstgeberbeiträge handelt, können uneinbringliche BV-Beiträge im Insolvenzfall vom IEF gefordert werden. § 13d IESG stellt die BV-Beiträge mit Dienstnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung gleich, das Verfahren zur Einbringung des Insolvenz-Entgeltes ergibt sich daher aus § 13a Abs. 1 bis 4 IESG.
Hinweis: Gesellschafterinnen und Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 IESG keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt (dies gilt auch für treuhändig gehaltene oder übergebene Gesellschaftsanteile).
Soweit Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 IESG von vornherein keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben (Anmerkung: also beispielsweise Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft), kann die ÖGK für diese weder ausstehende Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 13a IESG noch BV-Beiträge im Rahmen des § 13d IESG gegenüber dem IEF verrechnen. Soweit die ÖGK ausständige Dienstgeberbeiträge zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem BMSVG an die in Frage kommende BV-Kasse für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leistet, die - wie oben dargelegt - gemäß § 1 Abs. 6 IESG keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben, ist wohl eine Rückforderung solcher bezahlter Beträge von der BV-Kasse nicht möglich.
Der Zeitraum, für den der IEF Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen hat, beginnt ab der Fälligkeit der geforderten Beiträge (Anmerkung: also maximal zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an) bis Ende April des Jahres, das auf jenes folgt, in dem im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 IESG die jeweilige Insolvenz beendet wurde.
Beispiel:
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2020.
- Ende des Zeitraumes gemäß § 13a Abs. 3 Z 1 IESG daher 30.04.2021.
Einleitend ist zu bemerken, dass im Rahmen der Bestimmung des § 13d IESG die Vorschriften des § 13a IESG nicht völlig zur Anwendung gelangen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der vom Fonds an die ÖGK zu erstattenden Leistungen. Während nämlich hinsichtlich der offenen Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 13a IESG natürlich die Beschränkungen des IESG (§ 1 Abs. 3 Z 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 4) zur Anwendung gelangen, ist dies hinsichtlich der aushaftenden BV-Beiträge nicht der Fall. Die einzige Beschränkung ist der Umstand, dass der IEF solche Beiträge bis längstens zwei Jahre vor der Insolvenzeröffnung etc. der ÖGK zu ersetzen hat.
Sollten über diesen Zeitraum hinaus BV-Beiträge bei der ÖGK aushaften, könnten diese jedenfalls nicht aus Mitteln des IEF abgedeckt werden.