Es erfolgt nur dann eine Übertragung, wenn ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis bei dieser Dienstgeberin bzw. diesem Dienstgeber vorliegt. Das heißt, alle Zeiten und Beitragsgrundlagen unter diesem Dienstverhältnis werden auf die aktuelle BV-Kasse übertragen. Liegt kein aktuelles Beschäftigungsverhältnis vor, so wird auch nichts übertragen.
Die alte BV-Kasse meldet das Storno des Vertrages. Die neue BV-Kasse meldet unter Angabe der Beitragskontonummer ihre Zuständigkeit. Erst wenn beide Meldungen vorhanden sind, wird die ÖGK verständigt. Solange die ÖGK keine Meldung über den Wechsel erhält, bleibt die "alte" BV-Kasse zuständig.
Hat der Krankenversicherungsträger die Beiträge für Jänner und Februar zu veranlagen, wenn die alte BV-Kasse den Wechsel bereits im September per 31.12. meldet und die neue BV-Kasse erst im März des Folgejahres die Zuordnung bekannt gibt?
Es kann ein "Loch" von maximal zwei Monaten entstehen (§ 12 Abs. 3 BMSVG), in dem die ÖGK veranlagen muss, oder es liegt eine Überschneidung vor, für die dann eine Rückverrechnung erfolgt.
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder der Dachverband wählt eine BV-Kasse: In diesem Fall sind die beim Krankenversicherungsträger geparkten Beiträge sowie die darauf entfallenden Zinsen an die zuständige BV-Kasse zu überweisen und mit Kontosatz zu melden. Die richtige Zeiten- und Beitragsgrundlagenmeldung erfolgt nach der Zuordnung der Kassenleitzahl zum entsprechenden Beitragskonto.
Die Zuordnung der Zinsen ist Sache der BV-Kassen und wird mittels versichertenbezogenen mBGM vollzogen.
Nein. Gemäß § 12 Abs. 1 BSMVG ist eine Teilkündigung unzulässig. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
Die Überweisung der BV-Beiträge erfolgt an die aktuelle BV-Kasse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Alle damit zusammenhängenden weiteren Veranlassungen fallen in die Zuständigkeit der BV-Kasse.
Im Falle einer Insolvenz tritt die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter wirtschaftlich-funktionell an die Stelle der ehemaligen Dienstgeberin bzw. des ehemaligen Dienstgebers, welche bzw. welcher – gegebenenfalls nur vorübergehend – die Verfügungsgewalt über ihr bzw. sein Vermögen verliert.
Kann die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter aus rechtlicher Sicht einen Vertrag mit einer anderen BV-Kasse abschließen?
Aus diesem Grunde ist die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter gezwungen, sowohl die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber mit den im Betrieb Beschäftigten abgeschlossenen und aufrechten Dienstverhältnisse, als auch die vertraglichen Verpflichtungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers gegenüber deren bzw. dessen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern zu übernehmen, sofern diese zivil- und insolvenzrechtlich zu erfüllen sind. Sie bzw. er hat lediglich ein spezielles Rücktrittsrecht nach der Insolvenzordnung.
Ebenso ist mit dem von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag über die BV zu verfahren. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter ist an diesen Vertrag, welcher mit einer bestimmten BV-Kasse geschlossen wurde, gebunden. Sie bzw. er hätte lediglich die Möglichkeit, am Jahresende gemäß § 12 BMSVG die BV-Kasse zu wechseln.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber gewählte BV-Kasse auch im Insolvenzfall weiterhin diejenige Kasse ist, an welche die von der Insolvenzverwalterin bzw. vom Insolvenzverwalter abgeführten BV-Beiträge weiterzuleiten sind.
Für die übernommenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des verkauften Betriebes ist die BV-Kasse der Käuferin bzw. des Käufers zuständig. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auf die Beitragskontonummer der neuen Dienstgeberin bzw. des neuen Dienstgebers umzumelden. Hatte die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bisher noch keine dem BMSVG unterliegenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, muss sie bzw. er nur eine BV-Kasse wählen.
Kann die Verkäuferin bzw. der Verkäufer des Betriebes für ihre bzw. seine Neugründung eine neue BV-Kasse unterjährig wählen oder bleibt der Vertrag mit der BV-Kasse auch über den Verkauf hinaus bestehen und die BV-Kasse kann dann nur am Ende eines Kalenderjahres gewechselt werden?
Der Mitarbeitervorsorgevertrag ist an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber als Einzelperson gekoppelt.
Wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ihre bzw seine Geschäftstätigkeit beendet und den Betrieb verkauft, ist der Mitarbeitervorsorgevertrag von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu kündigen. Eine Kündigung ist deshalb notwendig, weil es im BMSVG kein Erlöschen des Vertrages gibt. Die Einzelperson als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber hat für ihren bzw. seinen neuen Betrieb einen neuen Mitarbeitervorsorgevertrag abzuschließen.
Damit die 1:1-Beziehung zwischen Beitragskontonummer und Kassenleitzahl gewahrt wird, hat der Krankenversicherungsträger in diesen Fällen eine neue Beitragskontonummer zu vergeben.
Der Bilanzstichtag ist immer der 31.12. Das heißt, eine BV-Kasse kann nur zu Jahresbeginn gewechselt werden.