- 9.1 Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber während der Wiedereingliederungsteilzeit BV-Beiträge zu leisten?
- 9.2 Sind auch während der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge zu zahlen?
- 9.3 Wie ist bei Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vorzugehen? Von wem erfährt der Krankenversicherungsträger die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz?
- 9.4 Während einer Bildungskarenz werden die BV-Beiträge für die Betroffene bzw. den Betroffenen vom AMS aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. Mit welchem Datum endet die BV-Beitragszahlung durch das AMS, wenn die Beschäftigung während der Bildungskarenz beendet wird? Mit Ende der Beschäftigung oder mit Ende der Bildungskarenz?
- 9.5 Beispiel: Eine Versicherte geht mit 01.09. für ein Jahr in Bildungskarenz. Gleichzeitig nimmt sie bei derselben Dienstgeberin ab 01.10. eine geringfügige Beschäftigung auf.
Sind nun das AMS für das Weiterbildungsgeld und die Dienstgeberin für die geringfügige Beschäftigung zur BV-Beitragsleistung verpflichtet? - 9.6 Beispiel: Ein Versicherter befindet sich seit 14.04. in Bildungskarenz und erhält vom AMS Weiterbildungsgeld. Während dieser Bildungskarenz ist er bei einem anderen Dienstgeber fallweise beschäftigt (Vollversicherung am 24.04., 25.04., 03.05. und 22.05.).
Wann hat der Versicherte im April und Mai Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik? - 9.7 Beispiel: Mit einer Versicherten wird Bildungskarenz vereinbart. Die BV-Beiträge werden dabei über das AMS finanziert. Von der Dienstgeberin erfolgt die entsprechende Abmeldung mit Ende des Entgeltanspruches und Ende der BV mit dem Abmeldegrund "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG".
Die Bildungsmaßnahme beginnt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt. Vom Abmeldezeitpunkt bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme besteht somit eine Lücke.
> Laufendes Dienstverhältnis seit 01.01.
> Abmeldung wegen Bildungskarenz am 31.07.
> Bezug von Weiterbildungsgeld ab 15.08.
Kann in solchen Fällen der BV-Beitrag vom AMS gefordert werden? - 9.8 Wie wird die Bemessungsgrundlage für die BV bei Bezug eines Bildungsteilzeitgeldes ermittelt?
- 9.9 Beispiel: Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer geht in Bildungsteilzeit. Die bestehende wöchentliche Normalarbeitszeit wird auf 50 Prozent vermindert. Grundsätzlich wird immer das Entgelt im Monat vor der Herabsetzung für die Bemessung herangezogen, so auch bei schwankenden Bezügen. Ebenso, wenn sich die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Monat vor der Herabsetzung im Krankenstand befindet und 100-prozentige Entgeltfortzahlung erhält.
Wie verhält es sich, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer sich vor Antritt der Bildungsteilzeit im Krankenstand befindet und 50 Prozent Krankengeld bezieht? - 9.10 Beispiel: Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer ist während einer Bildungs- bzw. Pflegeteilzeit länger im Krankenstand. Nach der 100-prozentigen Entgeltfortzahlung erhält sie bzw. er 50 Prozent Entgelt und 50 Prozent Krankengeld. Für die Dauer der 100-prozentigen Entgeltfortzahlung entrichtet die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die BV-Beiträge nach § 6 Abs. 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Wie wird der BV-Beitrag bemessen, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer sich während der Bildungs- bzw. Pflegeteilzeit länger im Krankenstand befindet und 50 Prozent Krankengeld bezieht? Wie wird bemessen, wenn die Entgeltfortzahlung endet und sie bzw. er 100 Prozent Krankengeld bezieht?
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