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Familienzeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Stand: 01.01.2024


Mit dem Familienzeitbonusgesetz wurde ein Familienzeitbonus als finanzielle Unterstützung für Väter während der Familienzeit geschaffen. 

Familienzeit

Familienzeit ist ein Zeitraum zwischen 28 und 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes, in dem sich der Vater auf Grund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu

  • die Erwerbstätigkeit unterbricht (zum Beispiel durch Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes),
  • keine andere Erwerbstätigkeit ausübt,
  • keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,
  • keine Entgeltfortzahlung sowie
  • kein Krankengeld oder andere Leistungen bei Krankheit erhält.


Die Erwerbstätigkeit muss im Anschluss an die Familienzeit weitergeführt werden. 

Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus beträgt 2024 EUR 52,46 pro Tag und kann pro Geburt nur einmal bezogen werden.

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht, wenn in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden. Ausgenommen davon sind Unterbrechungen von insgesamt 14 Tagen sowie Unterbrechungen auf Grund einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz.

Antragstellung

Der Antrag auf Familienzeitbonus kann frühestens am Tag der Geburt beim Krankenversicherungsträger gestellt werden und muss spätestens am 121. Tag nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger einlangen. 

Der Familienzeitbonus wird im Nachhinein vom Krankenversicherungsträger ausgezahlt.

Rückforderung

Ein zu Unrecht bezogener Familienzeitbonus wird vom Krankenversicherungsträger zurückgefordert.

Pflichtversicherung

Bei einer Inanspruchnahme der Familienzeit endet die Pflichtversicherung.

Soziale Absicherung

Bezieher eines Familienzeitbonus sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g und k Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. 

Beiträge

Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden teilweise vom Bund und teilweise vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen.