Folgende drei Arten von monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) sind zu unterscheiden:
- mBGM (für den Regelfall) = für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse,
- mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung und
- mBGM für fallweise Beschäftigte.
Für die Verwendung der richtigen mBGM sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Wesentlich ist die vor Arbeitsbeginn vereinbarte Beschäftigungsdauer.
- Lediglich bei einem kürzer als einen Monat vereinbarten und auch kürzer als einen Monat dauernden Beschäftigungsverhältnis ist die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses relevant.
Die mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung erfordert deshalb zwingend einen Beginn und ein Ende der Verrechnung.
Erstreckt sich eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung über zwei Beitragszeiträume, ist jeweils eine mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung für den betreffenden Beitragszeitraum erforderlich.
Beispiel 1:
- Befristetes Dienstverhältnis (DV) vom 15.10. bis 05.11.
Lösung:
- Meldung mittels mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung für den jeweiligen Beitragszeitraum.
- In der mBGM für Oktober ist als Verrechnungszeitraum der 15.10. bis 31.10. anzugeben. In der mBGM für November sind der 01.11. und 05.11. als Beginn und Ende der Verrechnung anzuführen. (Anmerkung: Der Tarifblock der mBGM fordert im jeweiligen Feld einen zweistelligen numerischen Wert für den Tag der Verrechnung, beispielsweise "01" statt "1".)
Erfolgt eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses über einen Monat hinaus und handelt es sich arbeitsrechtlich um dasselbe Dienstverhältnis (es wird also keine Ab- und nochmalige Anmeldung vorgenommen), ist eine mBGM für mindestens einen Monat vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse (Regelfall) zu verwenden.
Beispiel 2:
- Befristetes DV vom 10.10. bis 25.10.
- Verlängerung des DV bis 15.11.
Lösung:
- Meldung mittels mBGM für den Regelfall für den jeweiligen Beitragszeitraum.
Anmerkungen:
- Wenn bereits für den ersten Beschäftigungsabschnitt der kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung eine mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung übermittelt worden ist und das Dienstverhältnis verlängert sich nachträglich, dann ist diese mBGM zu stornieren.
- Erfolgt die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur bis 05.11., dann ist - analog dem Beispiel 1 - eine mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung für den jeweiligen Beitragszeitraum zu melden.
Achtung: Im Falle einer nachträglichen Verkürzung eines (ursprünglich unbefristeten) Dienstverhältnisses unter einen Monat ist die mBGM für den Regelfall zu verwenden. Der Grund dafür liegt in den Regelungen zur Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze. Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte.
Beispiel 3:
- Unbefristetes DV ab 10.10.
- Das DV wird im Probemonat vorzeitig am 25.10. aufgelöst.
Lösung:
- Meldung mittels mBGM für den Regelfall.
Eine Urlaubsersatzleistung ist weder für die Beurteilung der Geringfügigkeit relevant, noch führt sie zu einer Änderung des Versicherungsumfanges. Somit hat eine Urlaubsersatzleistung auch keinen Einfluss auf die Auswahl der korrekten mBGM-Art.
Beispiel 4:
- Befristetes DV vom 02.10. bis 31.10.
- Der Dienstnehmer erhält eine Urlaubsersatzleistung vom 01.11. bis 02.11.
Lösung:
- Das Dienstverhältnis und die Urlaubsersatzleistung sind je Beitragszeitraum mit einer mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung zu melden. (Verrechnungszeitraum für Oktober: 02.10. bis 31.10., Verrechnungszeitraum für November: 01.11. bis 02.11.)
Anmerkung:
- Bei der mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung ist das Datenfeld "Verrechnung enthält Kündigungsentschädigung/Urlaubsersatzleistung " nicht verfügbar. Wenn eine Ersatzleistung anfällt, ist in der mBGM als letzter Tag des Verrechnungszeitraumes der letzte Tag der Urlaubsersatzleistung anzuführen. Die Versicherungszeit wird aus der An- und Abmeldung gebildet.