- 8.1 Beispiel: Eine Dienstnehmerin geht auf Grund der Adoption eines Kindes in Karenzurlaub.
Wie lange besteht BV-Beitragspflicht durch den Dienstgeber? - 8.2 Ist die Bemessungsgrundlage für die BV für einen vollen Kalendermonat wie bei einem unterbrochenen Kalendermonat zu ermitteln? Das heißt, werden die tatsächlichen Kalendertage des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld herangezogen (Februar = 28 bzw. 29 Kalendertage, März = 31 Kalendertage, April = 30 Kalendertage) oder ist bei vollen Kalendermonaten der Tageswert immer mit 30 Tagen zu multiplizieren?
- 8.3 Was gilt als Bemessungsgrundlage für die BV, wenn die betroffene Person neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld eine geringfügige Beschäftigung ausübt und nun ein Wochengeldanspruch aus einem neuerlichen Versicherungsfall der Mutterschaft entsteht?
- 8.4 Beispiel: Eine Dienstnehmerin hat ein karenziertes Dienstverhältnis (altes Abfertigungssystem). Währenddessen übt sie zum selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aus, die dem BMSVG unterliegt. Schließlich nimmt sie das karenzierte Dienstverhältnis wieder auf. In weiterer Folge bekommt sie ein weiteres Kind und bezieht wieder Kinderbetreuungsgeld.
Sind Ersatzbeiträge für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu zahlen? - 8.5 Beispiel: Eine Dienstnehmerin übt parallel zwei Dienstverhältnisse aus, wobei sie mit einem dem alten Abfertigungssystem, mit dem zweiten dem BMSVG unterliegt. Die Dienstnehmerin bekommt ein Kind. Beide Dienstverhältnisse werden karenziert und sie erhält Kinderbetreuungsgeld.
Sind Ersatzbeiträge für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu zahlen? - 8.6 Beispiel: Eine Versicherte unterliegt dem alten Abfertigungssystem und wird im November 2019 mit dem Beginn der (vorzeitigen) Wochenhilfe abgemeldet. Im Anschluss an die Wochenhilfe bezieht sie Kinderbetreuungsgeld vom 24.07.2020 bis 31.12.2020.
Ab 01.01.2021 beginnt die Versicherte ein neues BV-pflichtiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber, das vom 01.08.2021 bis 03.11.2021 in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt wird. Während der geringfügigen Beschäftigung bezieht sie wieder Kinderbetreuungsgeld.
Am 04.11.2021 beginnt eine neuerliche Wochenhilfe. Die Versicherte hat Anspruch auf Wochengeld auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.
Besteht für die Zeit der Wochenhilfe BV-Beitragspflicht durch den Dienstgeber? - 8.7 Beispiel:
> BV-pflichtiges Dienstverhältnis seit 02.01.2012
> Kinderbetreuungsgeld vom 02.01.2019 bis 05.07.2020 – für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht Anspruch auf Leistung von BV-Beiträgen durch den FLAF, wenn in den letzten drei Jahren vor dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ein BV-pflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat.
> Arbeitslosengeld vom 06.07.2020 bis 23.07.2020
> Arbeitslosengeld vom 03.08.2020 bis 02.12.2020
> Wochengeld vom 03.12.2020 bis 29.06.2021
> Neuerlicher Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vom 30.06.2021 bis laufend.
Es stellt sich nun die Frage, ob BV-Pflicht auch dann besteht, wenn der Versicherungsverlauf nach dem ersten Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht lückenlos aufscheint? - 8.8 Beispiel: Eine Dienstnehmerin übt eine geringfügige Beschäftigung aus. Aus einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG bezieht sie vom 24.02. bis 21.06. Wochengeld und ab 26.04. (Tag der Geburt) Kinderbetreuungsgeld, da das Wochengeld nicht die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes erreicht.
Sind für die Zeit des Bezuges von Wochengeld BV-Beiträge durch den Dienstgeber zu entrichten oder nur bis 23.02.? Liegt ab 22.06. (oder 26.04.) ein Anspruch auf BV-Beitragsleistung durch den FLAF vor? - 8.9 Sind während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, das durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ausbezahlt wird und die Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 3 GSVG begründet, BV-Beiträge zu bezahlen?
- 8.10 Wie ist vorzugehen, wenn sich ein Ehepaar im Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselt?
- 8.11 Das Wochengeld erreicht nicht die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, sodass ab dem Tag der Geburt sowohl Wochengeld als auch ein Differenz-Kinderbetreuungsgeld zur Auszahlung gelangen. Der BV-Beitrag der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers während des Bezuges des Wochengeldes ist unstrittig. Hat der FLAF den BV-Beitrag vom Differenz-Kinderbetreuungsgeld zu entrichten? Wenn ja, von welcher Bemessungsgrundlage?
- 8.12 Beispiel: Eine Versicherte erhält Kinderbetreuungsgeld ab 01.08.2020. Ab 01.03.2021 erhält sie Wochengeld für ihr zweites Kind. Die Geburt des zweiten Kindes ist am 20.04.2021. Wegen des Bezuges von Wochengeld ruht das Kinderbetreuungsgeld ab 21.04.2021 in voller Höhe.
Hat der FLAF für die Zeit vom 01.08.2020 bis 20.04.2021 BV-Beiträge zu entrichten? Hat der Dienstgeber ab 21.04.2021 BV-Beiträge zu entrichten? - 8.13 Beispiel: Eine Versicherte erhält Kinderbetreuungsgeld in der Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021. Ab 01.03.2020 bis zum Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nimmt sie bei ihrem bisherigen Dienstgeber zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung auf. Nach dem Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld – also mit 01.02.2021 – nimmt sie wieder ihre volle Beschäftigung auf.
Besteht für die geringfügige Beschäftigung BV-Pflicht? - 8.14 Beispiel: Ein männlicher Versicherter übt ab 22.04. eine geringfügige Beschäftigung aus. Ab 09.08. bezieht er Kinderbetreuungsgeld.
Wie sieht es mit der BV-Beitragspflicht aus? - 8.15 Beispiel: Ein männlicher Versicherter übt in der Zeit vom 02.01. bis 22.07. eine geringfügige Beschäftigung aus. Ab 09.08. bezieht er Kinderbetreuungsgeld. Zuvor hat seine Ehefrau Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Besteht in diesem Fall ein fiktiver Wochengeldanspruch und sind für die Zeit ab 09.08. BV-Beiträge durch den FLAF zu entrichten? - 8.16 Wie verhält es sich, wenn eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG vorliegt oder eine Vollversicherung auf Grund mehrfach geringfügiger Beschäftigungen in Betracht kommt?
- 8.17 Ist eine allfällige sogenannte "Ausgleichszahlung" oder eine "Vorschusszahlung" zum Kinderbetreuungsgeld BV-pflichtig?
- 8.18 Beispiel: Eine ehemalige Dienstnehmerin hat nachfolgenden Versicherungsverlauf:
> Dienstverhältnis: 01.01. bis 31.03.
> Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld: 01.04. bis 31.07.
> Wochengeld aus der Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld: 01.08. bis 30.11.
> Bezug von Kinderbetreuungsgeld: ab 01.12.
Sind in diesem Fall für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld BV-Anwartschaftszeiten gegeben und somit BV-Beiträge vom FLAF zu entrichten? - 8.19 Besteht bei Auszahlung von Folgeprovisionen an karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, neben der Beitragspflicht in der Sozialversicherung auch BV-Beitragspflicht?
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