- 7.1 Wie wird die Bemessungsgrundlage für die BV bei Bezug von Wochen- oder Sonderwochengeld ermittelt?
- 7.2 Wie ist die fiktive Bemessungsgrundlage zu berechnen, wenn das Dienstverhältnis noch keine drei Monate gedauert hat?
- 7.3 Beispiel: Ein Dienstgeber schließt seinen Betrieb wegen der schlechten Wirtschaftslage. Er hat nur eine Beschäftigte gemeldet. Die Versicherte ist in Wochenhilfe.
Wann endet die BV-Pflicht? Mit dem Ende der Beschäftigung oder mit dem Ende des Wochengeldes? - 7.4 Beispiel:
> Anmeldung: 01.01.
> Wochengeld: ab 05.07.
Wie ist die fiktive Bemessungsgrundlage zu berechnen? - 7.5 Wie ist die fiktive Bemessungsgrundlage zu berechnen, wenn im Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles Krankengeld (kein Entgelt) bezogen wurde?
- 7.6 Wie ist bei variablen Entgeltbezieherinnen vorzugehen?
- 7.7 Wie ist bei Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes vorzugehen?
- 7.8 Wie sieht die BV-Beitragspflicht für Wochen- oder Sonderwochengeld bei Selbstversicherten gemäß § 19a ASVG sowie bei den mehrfach geringfügig Beschäftigten aus?
- 7.9 Beispiel: Eine geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin wird mit dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes von der Sozialversicherung abgemeldet. Sie hat keinen Anspruch auf Wochengeld und bis zur Entbindung keinen Entgeltanspruch.
Nach der Entbindung hat die Dienstnehmerin sechs Wochen Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber (§ 8 Abs. 4 AngG, da kein Anspruch auf Wochengeld nach dem ASVG besteht). Für die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes nach den sechs Wochen besteht wieder kein Entgeltanspruch.
Ist für dieses Entgelt ein BV-Beitrag zu entrichten? Wie hat die Meldung zu erfolgen? - 7.10 Wovon sind BV-Beiträge zu berechnen, wenn eine Dienstnehmerin während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein geringfügiges Dienstverhältnis zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber aufnimmt und währenddessen ein neues Beschäftigungsverbot eintritt?
- 7.11 Beispiel: Eine Dienstnehmerin befindet sich seit 06.06. in einem für sechs Monate befristeten Dienstverhältnis (Ablauf der Befristung somit am 05.12.). Während dieser Befristung tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft ein und die Pflichtversicherung endet daher noch vor Ablauf der sechsmonatigen Befristung mit Ende des Entgeltanspruches.
> Der Beginn des Mutterschutzes ist der 21.11.
> Das Ende des Entgeltanspruches ist der 20.11.
> Die Beschäftigung wird am 05.12. durch "Zeitablauf“ gelöst.
> Für die Zeit des Wochengeldbezuges bei aufrechtem Dienstverhältnis hat die Dienstgeberin die BV-Beiträge weiter zu entrichten. Im konkreten Fall bedeutet dies vom 21.11. bis 05.12.
Wer übernimmt die BV-Beitragsleistung für die restliche Zeit des Wochengeldbezuges? - 7.12 Beispiel: Eine Dienstnehmerin befindet sich seit 01.06. in einem für sechs Monate befristeten Dienstverhältnis (Ablauf der Befristung somit 30.11.). Während dieser Befristung tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft ein. Der Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses wird dadurch gehemmt. Das Dienstverhältnis und die Pflichtversicherung enden erst mit Ende des Entgeltanspruches.
> Der Beginn des Mutterschutzes ist der 18.12.
> Das Ende des Entgeltanspruches ist der 17.12.
> Die Beschäftigung endet auf Grund des gehemmten "Zeitablaufes" mit 17.12.
Wer übernimmt die BV-Beitragsleistung für die Zeit des Bezuges von Wochengeld? - 7.13 Was gilt als fiktive Bemessungsgrundlage, wenn in der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein neuer Anspruch auf Wochengeld entsteht?
- 7.14 Beispiel: zu § 7 Abs. 4 Z 1 BMSVG
> Eintritt des Beschäftigungsverbotes für das erste Kind ab: 01.01.2020
> Geburt des ersten Kindes: 03.03.2020
> Karenziertes Dienstverhältnis bis: 01.09.2021
> Eintritt des Beschäftigungsverbotes für das zweite Kind ab: 02.09.2021
Wie wird die Bemessungsgrundlage für die BV gebildet? - 7.15 Beispiel: zu § 7 Abs. 4 Z 1 BMSVG
Eine Dienstnehmerin geht in Mutterschutz und hat arbeitsrechtlich zwei Jahre Karenzurlaub vereinbart. Das Kinderbetreuungsgeld wurde für ein Jahr bezogen. Es folgt eine zweite Schwangerschaft. Der zweite Mutterschutz fällt in einen Zeitraum, in dem kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird und die Dienstnehmerin arbeitsrechtlich noch in Karenz ist (und somit kein Entgelt vom Dienstgeber bezieht).
Ist der zweite Mutterschutz BV-pflichtig? Wenn ja, welche Bemessungsgrundlage für die BV wird herangezogen? - 7.16 Beispiel: zu § 7 Abs. 4 Z 2 BMSVG
> Eintritt des Beschäftigungsverbotes für das erste Kind ab: 01.01.2020
> Geburt: 03.03.2020
> Karenziertes Dienstverhältnis bis: 01.09.2021
> Eintritt des Beschäftigungsverbotes für das zweite Kind ab: 30.10.2021
Wie wird die Bemessungsgrundlage für die BV gebildet? - 7.17 Beispiel: zu § 7 Abs. 4 Z 3 BMSVG
> Beginn des Dienstverhältnisses: 01.01.2019
> Karenz: 31.10.2019 bis 30.11.2020
> Ende des Dienstverhältnisses: 30.11.2020
> Beginn des neuen Dienstverhältnisses: 01.12.2020
Wie wird die Bemessungsgrundlage für die BV in folgenden Konstellationen gebildet?
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