Voraussetzung ist dabei, dass die Beschäftigung während des Präsenzdienstes aufrecht bleibt. Es erfolgt nur eine Abmeldung mit Ende des Entgeltanspruches.
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bezahlt die BV-Beiträge weiter. Die fiktive Bemessungsgrundlage für die BV beträgt 14,53 Euro täglich (vgl. fiktive Bemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016). Für einen vollen Monat beträgt die fiktive Bemessungsgrundlage 435,90 Euro (14,53 Euro x 30 Tage).
War der Dienstnehmer geringfügig beschäftigt, ist die Bemessungsgrundlage für die BV während des Präsenzdienstes höher als während der Beschäftigung.
Wenn der Präsenzdiener die Beschäftigung kündigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem Krankenversicherungsträger das arbeitsrechtliche Ende mitzuteilen.
Geringfügige Beschäftigung während des Präsenzdienstes bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber: Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss für beide Beschäftigungen BV-Beiträge entrichten. Mittels Anmeldung wird die geringfügige Beschäftigung dem Krankenversicherungsträger mitgeteilt, vom Präsenzdienst erfährt der Krankenversicherungsträger nichts.
Zeitsoldat: Voraussetzung ist dabei, dass die Beschäftigung während dieser Zeit aufrecht bleibt. In diesem Fall hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber maximal für zwölf Monate BV-Beiträge zu zahlen.
Nach Ablauf der zwölf Monate hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) in die BV-Kasse seiner bisherigen Dienstgeberin bzw. seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.
Der Dienstnehmer hat für die Dauer des (Auslands-)Zivildienstes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Die fiktive Bemessungsgrundlage für die BV beträgt 14,53 Euro täglich (vgl. fiktive Bemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016).
Für einen vollen Monat beträgt die fiktive Bemessungsgrundlage 435,90 Euro (14,53 Euro x 30 Tage).
War der (Auslands-)Zivildiener geringfügig beschäftigt, ist die Bemessungsgrundlage für die BV während des (Auslands-)Zivildienstes höher als während der Beschäftigung.
Erhält der Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber weiterhin ein beitragspflichtiges Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon (zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage) ebenfalls ein BV-Beitrag zu zahlen.
Personen, die durch die Verlängerung des Zivildienstes in einem Dienstverhältnis stehen, sind auch BV-pflichtig. Grundsätzlich hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber (Rechtsträger nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) die BV-Beiträge zu bezahlen.
Nein, weil kein Dienstverhältnis zwischen Zivildiener und Verein begründet wird.
Auch bei einem zwölf Monate übersteigenden Präsenzdienst bleibt die BUAK als BV-Kasse zuständig. Die Verrechnung mit dem FLAF erfolgt wie bei der ÖGK (Zahlschein).