- 3.1 Wie ist die Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag mit einer Urlaubsersatzleistung in einem nicht vollen Kalendermonat zu ermitteln?
- 3.2 Beispiel: Ein Dienstnehmer nimmt die Arbeit am 01.07. auf. Die Sonderzahlungen werden im Dezember fällig und zwar (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) je sechs Zwölftel. Nachdem der erste Monat beitragsfrei ist, ist je ein Zwölftel vom Sonderzahlungsanspruch abzurechnen?
Falls der Dienstgeber für die Sonderzahlungen zur Gänze die BV-Beiträge bezahlt, stellen diese beitragspflichtiges Entgelt dar? - 3.3 Von einem Unternehmen wird die Sonderzahlung in Höhe des halben Gehaltes viermal jährlich ausbezahlt. Wie sieht die BV-Pflicht für Sonderzahlungen aus?
- 3.4 Beispiel:
> Anmeldung am 27.01., BV-Pflicht ab 27.02.
> Gehalt monatlich € 1.000,00
> Das Dienstverhältnis endet am 02.03.
Wie erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag im März? - 3.5 Für die Dauer der Altersteilzeit sind bei der Beitragsgrundlage allfällige Kollektivvertragserhöhungen im Ausmaß von 100 Prozent zu berücksichtigen. Gilt dies auch für die Bemessungsgrundlage der BV-Beiträge?
- 3.6 Beispiel: Eine Lehrerin hat ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Privatschule. Zusätzlich hat sie einen Entgeltanspruch gegenüber dem Bund. Die Besoldung läuft über das VBG.
Was ist Grundlage für das BMSVG? - 3.7 Sind die Bemessungsgrundlagen für die BV für die Zeit der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleitung als Masseforderung zu qualifizieren oder als Insolvenzforderung auszuweisen?
- 3.8 Beispiel: Ein Betrieb meldet auf Grund von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kurzarbeit an und begehrt die gesetzlich vorgesehenen Fördermaßnahmen beim Arbeitsmarktservice (AMS). Nach Prüfung der Voraussetzungen werden diese auch zuerkannt.
Wie gestaltet sich die Bemessungsgrundlage für die BV? - 3.9 Beispiel: Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft bezieht 9.100,00 Euro und unterliegt der BV.
Die Dienstgeberin übernimmt gemäß § 51 Abs. 5 ASVG die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Dies stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. (Dieser Vorteil wird in der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer berücksichtigt.)
Erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für die BV?
Es wurde leider kein Ergebnis für diese Suchanfrage gefunden!