- 2.1 Wie ist bei untermonatig beginnenden Dienstverhältnissen der Begriff "Monat“ auszulegen, nach dessen Ablauf die Beitragspflicht für die BV-Beiträge einsetzt (Zeitraum 30 Tage oder je nach Kalendermonat)?
- 2.2 Ist es richtig, dass grundsätzlich der gleiche Tag des nächsten Kalendermonates der Beginn ist und die Beitragspflicht nur dann am Ersten des übernächsten Monates beginnt, wenn es im nächsten Kalendermonat den gleichen Tag nicht gibt?
- 2.3 Wann beginnt die BV-Beitragspflicht für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer?
- 2.4 Beispiel: Eine freie Dienstnehmerin tritt am 01.02. ein und wird am 29.02. abgemeldet, weil für März kein Honorar vorhanden ist. Sie wird erneut vom 01.04. bis 30.04. angemeldet.
Wann beginnt in diesen Fällen die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 6 BMSVG? - 2.5 Beispiel: Ein bei einer Einrichtung der Erwachsenenbildung vortragender freier Dienstnehmer unterliegt in den Monaten Jänner bis März nach Berücksichtigung der Aufwandspauschale nicht der Pflichtversicherung. Ab April ist das Einkommen jedoch höher und es entsteht Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht).
Ab wann besteht BV-Beitragspflicht? - 2.6 Beispiel: Ein Dienstgeber meldet eine freie Dienstnehmerin für die Zeit:
> 01.03. - 30.04., BV 01.04. - 30.04. als geringfügig beschäftigt
> 01.08. - 31.08., BV 01.08. - 31.08. als geringfügig beschäftigt
> 01.11. - 31.12., BV 01.11. - 31.12. als vollversichert
Für welche Monate ist BV-Pflicht gegeben und der BV-Beitrag zu entrichten? - 2.7 Beispiel: Eine Dienstnehmerin ist genau einen Monat beschäftigt und hat nach dem arbeitsrechtlichen Ende noch einen Anspruch auf Ersatzleistung.
Aus diesem Grund ergibt sich die Frage, ob für die Zeit der Ersatzleistung BV-Beiträge zu zahlen sind? - 2.8 Beispiel:
> Beginn Dienstverhältnis: 01.03.
> Ende Dienstverhältnis: 25.03.
> neuerlicher Beginn beim selben Dienstgeber: 15.05.
Sind die Resttage vom ersten Dienstverhältnis (fünf Tage) bezüglich der Beitragsfreiheit des ersten Monates zu berücksichtigen oder ist ab 15.05. wieder eine Beitragsfreiheit von einem Monat gegeben? - 2.9 Beispiel: Eine Personalleasingfirma nimmt einen Arbeiter auf und vermittelt ihn als Bauhelfer. In dieser Tätigkeit unterliegt er dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und dem BMSVG, da das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert. Nach einer Unterbrechung von vier Monaten wird der Arbeiter neuerlich eingestellt und weitere sechs Monate als Regalbetreuer beschäftigt.
Ist in der Beschäftigung als Regalbetreuer der erste Monat beitragsfrei? - 2.10 Ab wann besteht Beitragspflicht zur BV (§ 6 Abs. 1 BMSVG)? Sind alle Dienstverhältnisse innerhalb der Zwölfmonatsfrist zu überprüfen?
- 2.11 Beispiel: Eine Dienstnehmerin war bis 31.03. in unserem Unternehmen beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem alten Abfertigungssystem. Sie soll nun ab 01.05. erneut angestellt werden.
Wann beginnt in diesem Fall die Beitragspflicht zur BV? - 2.12 Das zweite Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des ersten Dienstverhältnisses aufgenommen. Besteht Beitragspflicht ab dem ersten Tag auch dann, wenn das erste Dienstverhältnis eine fallweise (tageweise) Beschäftigung war oder das Dienstverhältnis kürzer als einen Monat dauerte?
- 2.13 Beispiel: Ein Dienstnehmer tritt am 18.02. bei einer Firma den Dienst an (BV-Beginn am 18.03.). Am 06.04. meldet die Firma nur ein Entgeltende, weil der Dienstnehmer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt (das Beschäftigungsverhältnis wurde arbeitsrechtlich nicht gelöst). Mit 06.05. nimmt der Dienstnehmer die Arbeit bei der Firma wieder auf.
Ist der Zeitraum des unentschuldigten Fernbleibens für den Dienstnehmer beitragspflichtig? - 2.14 Beispiel:
> Abmeldegrund: Fristlose Entlassung
> Abmeldedaten: Arbeitsrechtliches Ende 30.04., Ende des Entgeltanspruches 24.04.
Bis wann sind die BV-Beiträge zu entrichten? BV-Zeitraum? - 2.15 Beispiel: Das Dienstverhältnis eines neuen Mitarbeiters hat am 07.03. begonnen. Im ersten Monat seiner Beschäftigung ist er drei Tage nicht zur Arbeit erschienen, nämlich vom 15.03.bis 17.03. Der Dienstgeber meldet wie folgt an die ÖGK: Ende des Entgeltanspruches am 14.03., neuerliche Anmeldung am 18.03.
Beginnt die BV-Beitragspflicht nun am 18.03. (Anwendung der Zwölfmonatsregel) oder am 07.04.? - 2.16 Besteht eine Verpflichtung seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Zahlung eines BV-Beitrages während eines unbezahlten Urlaubes?
- 2.17 Besteht eine Verpflichtung seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Zahlung eines BV-Beitrages während eines unbezahlten Urlaubes, der länger als einen Monat dauert?
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