Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages ergeben sich Aufgaben für die jeweiligen Vertragsparteien. Zu den Aufgaben der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zählen unter anderem die Arbeitspflicht, die Treuepflicht sowie die Schadensersatzpflicht. Welche Aufgaben die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu erfüllen hat, haben wir für Sie in unserem Überblick zusammengefasst.
Sozialversicherung
Meldungen
Die Meldepflicht trifft grundsätzlich die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Die Erfüllung der Meldepflicht kann auch auf Bevollmächtigte, wie etwa Steuerberaterinnen und Steuerberater, übertragen werden. In Sonderfällen, wenn etwa das Unternehmen im Inland keine Betriebsstätte hat, kann die Meldepflicht auch der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer obliegen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Meldefristen ist für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versicherten die von ihnen benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.
Die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Abmeldungen, monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen etc.) sind mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Hinweis: Da der jeweilige Abmeldegrund unterschiedlichste Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, ist besonders darauf zu achten, dass ausschließlich jener Grund verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht. Vor allem die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld sowie Auszahlung der Betrieblichen Vorsorge sind davon abhängig.
Beiträge
Die Mittel der Sozialversicherung werden primär durch Beiträge aufgebracht, die auf Gefahr und Kosten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers beim zuständigen Krankenversicherungsträger innerhalb der Zahlungsfrist zu entrichten sind. Man spricht dabei von einer Bringschuld.
Die Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Sie müssen binnen 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des Krankenversicherungsträgers eingehen. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen.
Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzlichen Einzahlungsfrist beglichen, sind unter Umständen Verzugszinsen zu entrichten. Falls die offenen Beiträge nicht bezahlt werden, kann der Krankenversicherungsträger diese im gerichtlichen Verfahren eintreiben.
"Durch die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge leisten die Unternehmerinnen und Unternehmer einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung."
Mag. Georg Sima, MSc MBA
Generaldirektor-Stellvertreter der ÖGK
Auskünfte
Auf Anfrage des Krankenversicherungsträgers hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Versicherte bzw. den Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfängerinnen und Zahlungs(Leistungs)empfänger.
Privathaushalte: Die Aufgaben aus dem Dienstverhältnis gelten auch für Privathaushalte sowie für Kleinunternehmen.
Änderung der Firmenadresse: Informieren Sie uns im Falle einer Änderung der Firmenanschrift oder der Adresse der bzw. des Bevollmächtigten. Ein formloses Schreiben mit Bekanntgabe der neuen Adresse - bitte auch die Beitragskontonummer anführen - ist ausreichend.
Arbeitsrecht
Fürsorge
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers möglichst geschützt und auch ihre bzw. seine Interessen gewahrt werden.
Entgelt
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Dazu zählen alle Geld- und Sachbezüge, die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer als Gegenleistung für die Arbeit erhält.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Um die korrekte Einstufung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers in das kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltsschema zu gewährleisten, gilt für anrechenbare Vordienstzeiten (etwa Schul- und Studienzeiten, Elternkarenz, Lehr-, Präsenz- oder Zivildienst) eine wechselseitige Informations- bzw. Bekanntgabepflicht.
Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht zur Bekanntgabe allenfalls anrechenbarer Vordienstzeiten verpflichtet. Sollte sie bzw. er diese nicht von sich aus bekanntgeben, muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nachfragen (Fragepflicht).
Darüber hinaus trifft auch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber eine vergleichbare Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist aufzufordern, einen Nachweis der im Bewerbungsschreiben bzw. Vorstellungsgespräch erwähnten Vordienstzeiten durch Zeugnisse oder Arbeitspapiere zu erbringen.
Kommt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine allfällig im Kollektivvertrag enthaltene Verfallsfrist gehemmt. Das heißt, die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann die anrechenbaren Vordienstzeiten noch zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen und rückwirkend die Entgeltdifferenz zur höheren Einstufung nachfordern.
Aufzeichnung der Arbeitszeit
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten (§ 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - AZG).
Arbeitszeitaufzeichnungen sind für alle vom AZG erfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu führen. Auch für jene mit fixen Arbeitszeiten, Mehrstunden- und/oder Überstundenpauschale oder All-In-Vereinbarungen sowie für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. Leitende Angestellte hingegen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, unterliegen nicht dem AZG.
Wurde - vor allem bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, dass die Aufzeichnungen von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu führen sind, so sind diese zur ordnungsgemäßen Führung anzuleiten. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber trägt aber stets die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für vollständige und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen.
Nach Ende der Gleitzeitperiode hat sich die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden diese durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr bzw. ihm Einsicht zu gewähren.
Im Falle von fehlenden, unvollständigen oder falschen Arbeitszeitaufzeichnungen kann dies folgende Konsequenzen nach sich ziehen:
- Nachzahlung von zu niedrig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen.
- Schätzung der Arbeitszeiten seitens des Sozialversicherungsträgers.
- Geldstrafen bis zu 1.815,00 Euro je Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2 und 8 AZG).
- Erschwernis für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber, die korrekte Entlohnung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers im Sinne der Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping zu belegen.
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK