DRUCKEN

Coronabedingte Beitragsrückstände – Ende der Phase 1

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 8/Juli 2022, Newsletter Nr. 10/August 2022 sowie Newsletter Nr. 11/September 2022


Derzeit nutzen viele von der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Herausforderungen besonders stark betroffene Betriebe das "2-Phasen-Modell“ der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). 

Durch die mit den Unternehmen getroffenen Ratenvereinbarungen werden aktuell die in den coronabedingt äußerst schwierigen Monaten Februar 2020 bis Mai 2021 aufgelaufenen Beiträge plangemäß reduziert bzw. gänzlich beglichen.

Ende der Phase 1

Am 30.09.2022 endet die erste Phase des "2-Phasen-Modells“. Die abgeschlossenen Ratenvereinbarungen laufen vereinbarungsgemäß aus. Etwaig noch bestehende Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind somit grundsätzlich bis Ende September 2022 zu begleichen. 

Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ihren gesamten Beitragsrückstand abbauen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in einer zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Beginn der Phase 2

Bestehen trotz intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in einer zweiten Phase sukzessive beglichen werden. Ziel ist, gesunde Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand zu sichern. 

Zu diesem Zweck bietet die ÖGK für weitere 21 Monate - also bis maximal 30.06.2024 - Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an.

Dafür bestehen folgende gesetzliche Voraussetzungen:

  • Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest 40 Prozent des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten - die Raten wurden vereinbarungsgemäß geleistet.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.

Verzugszinsen

Bitte beachten Sie bei Ihren Überlegungen, dass die temporäre Herabsetzung des Verzugszinsensatzes um zwei Prozent auf 1,38 Prozent mit dem Ende der Phase 1 ausläuft. Ab 01.10.2022 betragen die gesetzlichen Verzugszinsen somit wieder 3,38 Prozent.

Antragstellung erforderlich

Um das Ratenmodell der Phase 2 nutzen zu können, benötigen wir bis spätestens 30.09.2022 Ihren Ratenantrag. Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich. Bitte nehmen Sie daher bei Bedarf jedenfalls mit uns Kontakt auf.

Nach dem 30.09.2022 besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen der Phase 2 in Anspruch zu nehmen. 

Ihren formlosen Antrag nehmen wir ab Anfang September 2022 entgegen. Unsere regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Autor: Hannes Holzinger/ÖGK