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mBGM richtig melden und Korrekturen durchführen

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2022


Im dritten Teil unserer Serie erfahren Sie alles Wissenswerte zu den monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM). Je nach vereinbarter Beschäftigungsdauer ist die entsprechende mBGM zu verwenden. Wir erklären Ihnen auch, wie Sie diese bei Bedarf korrigieren können.

mBGM (für den Regelfall)

Die mBGM für den Regelfall ist für Versicherte zu verwenden, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Monat oder länger vereinbart ist.

Nach einer erstatteten Anmeldung ist die Anmeldeverpflichtung durch die Übermittlung der ersten mBGM an den zuständigen Krankenversicherungsträger abschließend erfüllt.

Beginn der Verrechnung: Bei einer im Kalendermonat durchlaufenden Beschäftigung beginnt die Verrechnung in der Regel mit dem ersten Tag des Beitragszeitraumes ("Beginn der Verrechnung" = "01").

Vor allem im Falle von krankheitsbedingten Unterbrechungen (zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld) ist jedoch darauf zu achten, dass jener Tag als Beginn der Verrechnung herangezogen wird, der dem Ende des Krankengeldanspruches folgt.

Anzahl der Tarifblöcke: Grundsätzlich beinhaltet die mBGM nur einen Tarifblock. Eine mBGM mit mehreren Tarifblöcken wird jedoch in folgenden Fällen benötigt:

  • Wenn in einem Beitragszeitraum mehrere gleichartige (= regelmäßige) Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Dies gilt sowohl für zeitlich hintereinanderliegende als auch für parallele Beschäftigungen. Zum Beispiel, wenn eine geringfügige Beschäftigung während einer Karenz endet und das karenzierte (vollversicherungspflichtige) Dienstverhältnis wieder auflebt. Ebenso bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung während einer laufenden Kündigungsentschädigung.
  • Bei unterschiedlicher Verrechnung innerhalb eines Beitragszeitraumes (zum Beispiel im Anschluss an ein untermonatig endendes Lehrverhältnis erfolgt eine Weiterbeschäftigung als Arbeiter oder Angestellter).
  • Im Falle einer Unterbrechung der Versicherungszeit auf Grund einer Abmeldung ohne arbeitsrechtlichem Ende und einer neuerlichen Anmeldung (zum Beispiel Truppenübung).

 

SelbstabrechnerverfahrenBeitragsvorschreibeverfahren
Vorlage
Nach der ersten mBGM ist in weiterer Folge für jeden Beitragszeitraum eine mBGM zu erstatten. Nach der ersten mBGM ist in weiterer Folge nur dann eine mBGM erforderlich, wenn sich die Höhe der Beitragsvorschreibung (Höhe des Entgeltes, Sonderzahlungen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge ist zu entrichten etc.) oder die Tarifgruppe ändert.
Meldefrist
Die mBGM ist bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonates. Die mBGM ist unabhängig vom Beschäftigungsbeginn bis zum Siebenten des Folgemonates zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.
Änderung/Richtigstellung der mBGM
Die mittels mBGM gemeldeten Daten können ausschließlich durch eine Storno-mBGM und anschließende Übermittlung einer neuen mBGM korrigiert werden. Bei Änderungen einer mBGM für eine regelmäßige Beschäftigung überschreibt eine neue mBGM die bisherige Meldung. Eine Storno-mBGM ist nur zulässig, solange die übermittelte, zu stornierende mBGM noch nicht vorgeschrieben wurde oder für den Fall einer Falschmeldung (zum Beispiel falsche Versicherungsnummer). Wenn die Versicherungszeit entfällt, ist ein Storno der Anmeldung ausreichend.

mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung 

Die mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung ist für Versicherte zu verwenden, deren Beschäftigungsverhältnisse für kürzere Zeit als einen Monat vereinbart ist. Der Beginn und das Ende der Verrechnung für die Versicherungszeit einer kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung sind anzugeben. 

Erstreckt sich eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung über zwei Beitragszeiträume, sind zwei mBGM erforderlich. 

Nach einer erstatteten Anmeldung ist die Anmeldeverpflichtung durch die Übermittlung der ersten mBGM an den zuständigen Krankenversicherungsträger abschließend erfüllt. 

Tarifblock: Liegen mehrere kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungen in einem Beitragszeitraum vor (= gleichartige Beschäftigungen), sind diese in einer mBGM zusammenzufassen. Je Verrechnungszeitraum ist die entsprechende Tarifgruppe zu melden und jeweils ein eigener Tarifblock erforderlich.

SelbstabrechnerverfahrenBeitragsvorschreibeverfahren
Meldefrist
Die mBGM ist bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonates.
Die mBGM ist unabhängig vom Beschäftigungsbeginn bis zum Siebenten des Folgemonates zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.
Änderung/Richtigstellung der mBGM
Die mittels mBGM gemeldeten Daten können ausschließlich durch eine Storno-mBGM und anschließende Übermittlung einer neuen mBGM korrigiert werden.

mBGM für fallweise Beschäftigte 

Die mBGM für fallweise Beschäftigte ist für Versicherte zu verwenden, die im jeweiligen Beitragszeitraum in unregelmäßiger Folge tageweise für eine kürzere Zeit als eine Woche beschäftigt sind. Mit der mBGM für fallweise Beschäftigte erfolgt die Nennung der innerhalb des jeweiligen Beitragszeitraumes liegenden tatsächlichen Beschäftigungstage. 

Die Prüfung, ob ein Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt, ist pro Beschäftigung (bei fallweise Beschäftigten gilt jeder Arbeitstag als einzelne Beschäftigung) anhand des erzielten Entgeltes durchzuführen. 

Nach einer erstatteten Anmeldung ist die Anmeldeverpflichtung durch die Übermittlung der mBGM für fallweise Beschäftigte an den zuständigen Krankenversicherungsträger abschließend erfüllt. Die mBGM für fallweise Beschäftigte gilt als kombinierte An- und Abmeldung.

Tarifblock: Der tägliche Arbeitsverdienst ist stets dem jeweiligen Tag der fallweisen Beschäftigung zuzuordnen und mit der jeweiligen Tarifgruppe abzurechnen. Die Übermittlung von je einem Tarifblock pro Beschäftigungstag ist erforderlich.

SelbstabrechnerverfahrenBeitragsvorschreibeverfahren
Meldefrist
Für fallweise Beschäftigte sind (zumindest) die Versicherungstage bis zum Siebenten des Folgemonates mit der mBGM (Tarifblock fallweise Beschäftigte ohne Verrechnung) zu melden.

Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen muss in einem zweiten Schritt bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates vorgenommen werden. Die gemeldete mBGM ohne Verrechnung ist zusätzlich zu stornieren.

Die mBGM für fallweise Beschäftigte ist bis zum Siebenten des Folgemonates der fallweisen Beschäftigung zu erstatten.

Änderung/Richtigstellung der mBGM
Die mittels mBGM gemeldeten Daten können ausschließlich durch eine Storno-mBGM und anschließende Übermittlung einer neuen mBGM korrigiert werden.


Melden Sie bei fallweise beschäftigten Personen im Selbstabrechnerverfahren gleich die Versicherungstage und die dazu­gehörigen Beitragsgrundlagen bis zum Siebenten des Folgemonates mit einer mBGM. Sie ersparen sich dadurch zwei weitere Meldungen.


Hinweis: Den Spezialfall "mBGM ohne Verrechnung" können Sie hier nachlesen:
mBGM ohne ­Verrechnung


Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK