Die beitragsrechtlichen Sonderbestimmungen für das Personal in Test- und Impfstraßen nach dem COVID-19-Zweckzuschussgesetz liefen mit 31.03.2022 aus. Der bisher in Form einer beitragsfreien Aufwandsentschädigung vorgesehene "Freibetrag“ in Höhe von maximal 1.000,48 Euro pro Kalendermonat ist somit nicht mehr zu berücksichtigen. Ausbezahltes Entgelt für die Tätigkeit in Test- und Impfstraßen unterliegt ab 01.04.2022 wieder uneingeschränkt der Beitragspflicht.
Personen, die in Test- und Impfstraßen tätig sind, gelten als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer. Im Regelfall ist ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) bzw. § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) anzunehmen. Dies gilt sowohl für medizinisches als auch sonstiges Personal.
Wird eine Test- bzw. Impfstraße durch ein Bundesland oder eine Gemeinde betrieben, ist die Anmeldung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) bzw. in Einzelfällen bei den eigens eingerichteten Krankenfürsorgeanstalten zu erstatten. Erfolgt dies durch eine Hilfsorganisation bzw. eine andere private Betreiberin bzw. einen anderen privaten Betreiber, hat die Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu erfolgen.
Ärztinnen und Ärzte in Test- und Impfstraßen sind auf Grund des Ärztegesetzes nicht als freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer anzumelden. Es handelt sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit. Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte haben ihrer Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) selbst nachzukommen. Ausgenommen davon sind jedoch Ärztinnen und Ärzte, die mangels Mitgliedschaft zur Ärztekammer nicht dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegen. Eine Anmeldung ist in diesen Fällen erforderlich.
Autor: Hannes Holzinger/ÖGK