Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen enthalten Regelungen, die sich auf die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ab einer bestimmten Altersgrenze beziehen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Beiträge ab welchem Alter entfallen.
Altersumstufung
Werden die Voraussetzungen für eine Altersumstufung während eines Monates erfüllt (zum Beispiel Vollendung des 60. Lebensjahres), sind Abschläge ab Beginn des Folgemonates zu verwenden. Ausnahme: Wenn der Geburtstag auf den Ersten eines Monates fällt, ist der Abschlag bereits mit diesem Tag anwendbar.
Meldungen
Im Selbstabrechnerverfahren ist der jeweilige Abschlag auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung anzugeben. Wird zum Beispiel eine Dienstnehmerin untermonatig 60 Jahre alt und hat noch keinen Anspruch auf eine Alterspension, so ist der Abschlag "Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (A09)“ anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Arbeiterin bzw. Arbeiter und Angestellter bzw. Angestelltem ist dabei nicht notwendig. Je nach Sachverhalt sind mehrere Abschläge möglich.
Im Beitragsvorschreibeverfahren werden die Abschläge grundsätzlich automatisch vom Krankenversicherungsträger berücksichtigt. Ausgenommen sind
- der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (A10) – vor Vollendung des 63. Lebensjahres,
- der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Personen, die nicht dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz unterliegen (A12) – vor Vollendung des 63. Lebensjahres und
- die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15).
Für diese Abschläge ist eine Meldung an den Krankenversicherungsträger notwendig.
Rechtslage bis 31.12.2023
Frauen
Vollendetes Lebensjahr | Anspruch auf Alterspension1 | Abschläge | Beiträge | |||
AV | IE | UV | PV | |||
bis 60 | nein | keine | ja | ja | ja | ja |
bis 60 | ja | A10 | nein | nein | ja | ja |
ab 60 | ja | A09, A10 | nein | nein | nein | ja |
ab 60 bis maximal 63 | nein | A09 | ja | ja | nein | ja |
ab 60 bis maximal 63 | ja2 | A09, A10, A15 | nein | nein | nein | 1/2 |
ab 63 | nicht relevant | A09, A10 | nein | nein | nein | ja |
Männer
Vollendetes Lebensjahr | Anspruch auf Alterspension1 | Abschläge | Beiträge | |||
AV | IE | UV | PV | |||
bis 60 | nicht relevant | keine | ja | ja | ja | ja |
ab 60 | ja | A09, A10 | nein | nein | nein | ja |
ab 60 bis maximal 63 | nein | A09 | ja | ja | nein | ja |
ab 63 | nicht relevant | A09, A10 | nein | nein | nein | ja |
ab 65 bis maximal 68 | ja2 | A09, A10, A15 | nein | nein | nein | 1/2 |
ab 68 | nicht relevant | A09, A10 | nein | nein | nein | ja |
Legende: AV = Arbeitslosenversicherung, IE = Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, UV = Unfallversicherung, PV = Pensionsversicherung
1 ohne Korridorpension
2 sofern die Pension noch nicht bezogen wird
A09 = Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
A10 = Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
A15 = Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages
Autor: Matthias Berger/ÖGK