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Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2022


Zur Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens im Erbfall müssen die hinterbliebenen Angehörigen nicht selbst tätig werden – es wird automatisch in die Wege geleitet. Das Verfahren durchläuft folgende Schritte:

  1. Das zuständige Standesamt verständigt das Verlassenschaftsgericht (= Bezirksgericht des letzten ordentlichen Wohnsitzes der verstorbenen Person) über das Ableben und übermittelt eine Sterbeurkunde.

  2. Das Verlassenschaftsgericht sendet der zuständigen Notarin bzw. dem zuständigen Notar (in ihrer bzw. seiner Funktion als Gerichtskommissärin bzw. Gerichtskommissär) die Sterbemitteilung.

  3. Die Gerichtskommissärin bzw. der Gerichtskommissär hat im Zuge der Todesfallaufnahme alle persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der verstorbenen Person zu erheben.

  4. Wenn keine Vermögenswerte (Aktiva und Passiva) vorhanden sind, das Vermögen weniger als 5.000,00 Euro beträgt oder die Verlassenschaft überschuldet ist, kann das Verfahren bereits an dieser Stelle wieder beendet werden. Andernfalls kommt es zur Verlassenschaftsabhandlung.

  5. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens stellt die Notarin bzw. der Notar fest, welche Personen aus welchem Titel (gesetzlich, testamentarisch) erbberechtigt sind. Weiters wird geklärt, ob diese die Erbschaft antreten (unbedingte oder bedingte Erbantrittserklärung) oder ausschlagen wollen.

    Die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung bewirkt, dass die Erbin bzw. der Erbe für alle Verbindlichkeiten der bzw. des Verstorbenen (zum Beispiel Bankkredite, allfällige Schadenersatzansprüche) unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen haftet.

    Bei einer bedingten Erbantrittserklärung beschränkt sich das Risiko für die Schuldenhaftung hingegen lediglich auf den Wert der übernommenen Erbschaft.

  6. Das Verlassenschaftsverfahren wird durch den gerichtlichen Einantwortungsbeschluss, in dem festgehalten wird, wer zu welcher Quote erbt, beendet. Die Erbinnen und Erben erhalten hiermit die Befugnis, die Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz zu übernehmen.

Für den Fall des Bestehens von Beitragsrückständen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) empfehlen wir den Erbinnen und Erben, die eine unbedingte oder bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben, nach Vorliegen der Einantwortungsurkunde zeitnah Kontakt mit der zuständigen Landesstelle der ÖGK aufzunehmen.

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK