Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sieht für bestimmte entgeltfreie Zeiträume eine Beitragszahlung zur Betrieblichen Vorsorge (BV) vor. In welchen Fällen der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) weiter zu zahlen ist bzw. welche Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
Für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu leisten. Als Bemessungsgrundlage ist das Kinderbetreuungsgeld von 14,53 Euro pro Tag heranzuziehen.
Von allfälligen Sonderzahlungen sind ebenfalls BV-Beiträge zu entrichten.
Wird während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ein weiteres (geringfügiges) Dienstverhältnis zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber ausgeübt, sind die BV-Beiträge auch von der geringfügigen Beschäftigung zu leisten, da es sich um ein neues Dienstverhältnis handelt.
Wochengeld
Für die Dauer eines Anspruches auf Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu leisten. Die Bemessungsgrundlage ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Entgelt.
Sonderzahlungen erhöhen die Bemessungsgrundlage (in der Regel um ein Sechstel), es sei denn, sie sind während des Wochengeldbezuges weiter zu gewähren.
Zeiten, für die nicht das volle Entgelt bezogen wird (beispielsweise bei Bezug von Krankengeld), sind außer Betracht zu lassen. Die drei Kalendermonate müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Hat das Dienstverhältnis noch keine drei Kalendermonate gedauert, wird der Durchschnitt der vorhandenen vollen Monate herangezogen.
Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), unmittelbar nach oder in zeitlicher Nähe zu einer Karenz im Sinne des MSchG sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
- Das neuerliche absolute Beschäftigungsverbot tritt unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz im selben Dienstverhältnis ein (Beispiel 1).
- Das neuerliche absolute Beschäftigungsverbot tritt nach einer kürzer als drei Monate dauernden Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen der vorherigen Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot ein (Beispiel 2).
- Das neuerliche absolute Beschäftigungsverbot tritt nach einer kürzer als drei Kalendermonate dauernden Beschäftigung in einem neuen Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes begründet worden ist, ein (Beispiel 3).
In den Fällen eins und zwei ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt heranzuziehen (berechnet nach den letzten drei vollen Kalendermonaten).
Im Fall drei ist als Bemessungsgrundlage das für den letzten Kalendermonat vor dem neuerlichen Eintritt des absoluten Beschäftigungsverbotes im neuen Dienstverhältnis gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
Hinweis: Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, die Anspruch auf Wochengeld auf Grund einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG oder durch mehrere geringfügige Beschäftigungen haben, sind keine BV-Beiträge zu leisten.
Krankengeld
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG ist bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu leisten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
Bemessungsgrundlage Krankengeld:
- 50 Prozent Krankengeld, 50 Prozent Entgeltfortzahlung (EFZ): 50 Prozent des für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (ohne Sonderzahlungen) plus 50-prozentige EFZ (mit Sonderzahlungen). Wird das Dienstverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet, ist ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag nur mehr das etwaig noch fortgezahlte Entgelt heranzuziehen.
Das Teilentgelt bei Lehrlingen erhöht die fiktive 50-prozentige Bemessungsgrundlage nicht. - 100 Prozent Krankengeld, weniger als 50 Prozent EFZ: 50 Prozent des für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (ohne Sonderzahlungen).
Beispiel Krankengeld
Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld
- Monatslohn eines Arbeiters: € 2.100,00
- Arbeitsunfähigkeit: 17.06. bis 30.06. (= 14 Kalendertage – KT)
- noch vorhandener EFZ-Anspruch: 8 KT zu 100 , 28 KT zu 50 %
- 17.06. bis 24.06. (= 8 KT): Anspruch auf 100 % EFZ, kein Krankengeld (KG)
- 25.06. bis 30.06. (= 6 KT): Anspruch auf 50 % EFZ, 50 % KG
a) Bemessungsgrundlage vom 01.06. bis 24.06.
Lohn (€ 2.100,00 : 30 x 16): € 1.120,00
100 % EFZ (€ 2.100,00 : 30 x 8): € 560,00
Bemessungsgrundlage: € 1.680,00
b) Bemessungsgrundlage vom 25.06. bis 30.06.
50 % EFZ (€ 2.100,00 : 30 x 6 x 50 %): € 210,00
50 % des Mai-Bezuges für 6 KT (€ 2.100,00 : 30 x 6 x 50 %): € 210,00
Fiktive Bemessungsgrundlage: € 420,00
Bemessungsgrundlage Juni gesamt: € 2.100,00
BV-Beitrag Juni: (€ 2.100,00 x 1,53 %) € 32,13
Wiedereingliederungsteilzeit
Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
Keine Beitragsleistung
Vorausgesetzt es wird während dieser Zeit kein neues Dienstverhältnis begründet, dann ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber kein BV-Beitrag zu leisten, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer
- Kinderbetreuungsgeld bezieht,
- sich in Familienhospiz-, Pflege- oder Bildungskarenz befindet oder
- einen unbezahlten Urlaub absolviert.
Weitere Infos sowie Beispiele finden Sie im Fragen-Antworten-Katalog unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK