Werdende Mütter, bei deren Tätigkeit ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, dürfen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht beschäftigt werden.
Ausgenommen sind werdende Mütter, die mit Arbeiten beschäftigt werden können, bei denen kein physischer Körperkontakt erforderlich ist oder die Arbeiten im Homeoffice erledigen können.
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgeltes.
Die Dienstgeber haben für den Freistellungszeitraum Anspruch auf Ersatz des Entgeltes sowie der abzuführenden Steuern und Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Eine Erstattung kann für den Zeitraum 01.01.2021 bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz beantragt werden, längstens jedoch bis zum 30.06.2022.
Für welche Personen kann eine Erstattung bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden?
Eine Erstattung ist für Dienstnehmerinnen, freie Dienstnehmerinnen und Lehrlinge möglich. Auch für geringfügig Beschäftigte kann eine Erstattung beantragt werden.
Für Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft, kann eine Erstattung nicht bei der ÖGK, sondern beim jeweiligen Land beantragt werden.
Keine Erstattung ist möglich für alle anderen bei der ÖGK versicherten Personen. Weiters ist die Erstattung für Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden ausgeschlossen.
Gibt es Dienstgebergruppen, die von der Erstattung ausgeschlossen sind?
JA - Keinen Anspruch auf Erstattung hat der Bund als Dienstgeber. Darüber hinaus haben politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts keinen Ersatzanspruch, es sei denn, diese finanzieren wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte und nehmen am Wirtschaftsleben teil.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Erstattung beantragt werden kann?
- Die Ausübung der Tätigkeit erfordert einen physischen Körperkontakt. Keine Voraussetzung ist hingegen Hautkontakt. Ein Körperkontakt liegt daher z. B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor.
- Die betroffene Person legt dem Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung vor.
- Der Beginn der 14. Schwangerschaftswoche ist eingetreten (Voraussichtlicher Geburtstermin abzüglich 189 Kalendertage).
- Für Zeiträume vom 01.07.2021 bis 17.03.2022 liegt kein vollständiger Impfschutz vor.
- Die betroffene Person kann nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen kein physischer Körperkontakt erforderlich ist oder die Tätigkeit kann auch nicht im Homeoffice ausgeübt werden.
- Die betroffene Person wurde von der Arbeitsleistung freigestellt.
- Das Entgelt wurde an die betroffene Person ausbezahlt.
- Die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sonstigen Beiträge Steuern und Abgaben ist keine Voraussetzung für die Erstattung, wäre aber wünschenswert.
Wann ist der Antrag auf Erstattung zu stellen?
Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen.
Für welchen Zeitraum kann eine Erstattung beantragt werden?
Eine Erstattung kann für den Zeitraum 01.01.2021 bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz beantragt werden, längstens jedoch bis zum 30.06.2022.
Für Zeiträume ab dem 01.07.2021 bis 17.03.2022 endet der Anspruch auf Freistellung und damit der Erstattungsanspruch auch mit dem Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes.
Ab dem 18.03.2022 besteht Anspruch auf Freistellung unabhängig vom Vorliegen eines Impfschutzes.
Wurde also eine schwangere Dienstnehmerin freigestellt und ist am 30.06.2022 noch kein Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz eingetreten, hat sie an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Wann liegt ein vollständiger Impfschutz vor? (Nur relevant für Freistellungen zwischen dem 01.07.2021 und dem 17.03.2022)
Ein ausreichender Impfschutz ist nach derzeitigen Erkenntnissen gegeben:
- 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
- 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
- 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca),
- bei Erstimpfung mit Janssen (Johnson & Johnson) abhängig vom Impfstoff, mit dem die Zweitimpfung durchgeführt wurde,
- bei Genesenen, die zumindest eine Impfung erhalten haben.
Beispiel für Pfizer:
2. Impfung am 20.07.2021 + 8 Tage ---> voller Impfschutz ab 29.07.2021, daher Freistellung bis 28.07.2021 möglich.
Nach den derzeitigen Erkenntnissen auf Basis der aktuellen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums liegt ein vollständiger Impfschutz bei allen Impfstoffen für 4 Monate ab dem 2. Stich vor.
Sollten die 4 Monate ablaufen, ohne dass davor eine Boosterimpfung (3. Stich) erfolgt ist, liegt kein vollständiger Impfschutz mehr vor und die schwangere und grundsätzlich geimpfte Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die Sonderfreistellung.
Nach der Boosterimpfung (3. Stich) liegt der vollständige Impfschutz nach den derzeitigen Erkenntnissen auf Basis der aktuellen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums für mindestens 9 Monate vor.
Welche Nachweise sind als Beilage zum Antrag erforderlich?
- ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung.
- Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind.
Wo ist der Antrag abrufbar?
- Der Antrag kann via WEBEKU gestellt werden und findet sich nach dem Login unter dem Menüpunkt "Anträge" - "Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter“. Die Beilagen können im Zuge der Antragstellung hochgeladen werden.
- Alternativ steht auch ein PDF-Formular zu Verfügung, das per Post oder Fax eingebracht werden kann. Das Formular können Sie unter dem Link in der Rubrik "Formulare" abrufen.
Wie ist die Lohnfortzahlung für den Freistellungszeitraum zu berechnen?
Die Lohnfortzahlung ist nach den Bestimmungen des § 14 Mutterschutzgesetz zu berechnen. Die Dienstnehmerin hat daher Anspruch auf das Entgelt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der 14. Schwangerschaftswoche. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten einer Erkrankung oder Kurzarbeit, in denen nicht das volle Entgelt bezogen wurde, verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten und diese bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
Welche Beträge sind erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie alle abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer), Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).
Autor: Andreas Arnold/ÖGK